2. Eisenbahnwesen.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908
(Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 43) wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Jannar 1910 (Zentral-
blatt S. 14) bekannt gemacht:
Die Ermächtigung zur Ausstellung von Leichenpässen ist den Kaiserlichen Vizekonsuln
in Czernowitz und in Roubatix erteilt worden;
mit der Verlegung des Kaiserlichen Konsulats von Rustschuk nach Sofia ist die dem
Kaiserlichen Konsul in Rustschuk beigelegt gewesene Ermächtigung auf den jeweiligen Vor-
stand des Konsulats in Sofia übergegangen.
Berlin, den 14. März 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
3. Zoll= und Steuerwesen.
Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1818
(Reichs- Gesetzbl. S. 133).
Unter Bezugnahme auf Ziffer III6 der Bekanntmachung vom 2. November 1878 (Zentral—
blatt für das Deutsche Reich S. 614) wird hierdurch folgendes bestimmt:
* aus 30 Blättern bestehenden Karten des aus der Schweiz eingeführten sogenannten Punta—
Spiels sind
wenn die Karten auf weißer Innenfläche farbig umrandete Punkte oder Zahlen aufweisen,
auf dem Kartenblatte mit dem eine Eins darstellenden weiß umrandeten schwarzen
Punkt;
wenn sie auf verschiedenfarbiger Innenfläche schwarze Zahlen tragen, auf der weißen Karte
mit der schwarzen Eins
abzustempeln.
Berlin, den 7. März 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Februar d. J. beschlossen:
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs
mit ausländischen gebleichten Baumwollgeweben der Tarifnummer 456 zum Gaufrieren
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.