— 70 —
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. März 1911 beschlossen, den § 36 der Branntwein-
Lagerordnung (Zentralblatt 1900 S. 473), wie folgt, zu ändern:
1. Hinter dem zweiten Satze des Abs. 1 ist einzufügen: ç
„Ist vom Lagerinhaber die Erteilung von Ursprungsscheinen für den aus Wein her-
gestellten Branntwein beantragt, so kann ferner angeordnet werden, daß sowohl der
Kognakverschnitt als auch der zum Verschneiden bestimmte Branntwein von dem
unverschnittenen Weindestillat, für welches Ursprungsscheine in Anspruch genommen
werden, getrennt zu lagern ist.“"
2. Der Abs. 2 und der erste Satz des Abs. 3 erhalten folgende Fassung:
„Die Direktivbehörde kann gestatten, daß bei der Aufnahme von verzolltem Kognak,
über Weinschlempe nochmals abgetriebenem Branntwein (sogenannten Repassen),
anderem Qualitätsbranntwein und fertigem Trinkbranntwein aus dem freien Verkehre
bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge abzüglich eines Betrags von 1 vom
Hundert Branntwein ohne Abgabenentrichtung aus dem Lager abgefertigt wird.
Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 darf Branntwein aus dem Lager nur
zur Uberführung auf ein gleichartiges Lager, zur Ausfuhr, zur Versendung auf
Begleitschein II oder zur Versteuerung abgefertigt werden.“
Berlin, den 12. März 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
— ——
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. März 1911 die nachstehend abgedruckten Anderungen
der Brennereiordnung (Zentralblatt, 1909 S. 969) mit der Maßgabe genehmigt, daß die Auf-
hebung der Absätze 3 bis 5 des § 67 mit dem 1. Oktober 1911, die übrigen Anderungen mit dem
1. April 1911 in Kraft treten.
Berlin, den 14. März 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Anderungen der Vrennereiordnung.
Zu § 67. Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
Zu § 260. Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: ·
„Wird eine nur aus Blase, Helm und Kühler bestehende Brennvorrichtung, deren
Blase nur mit Feuer (auch unter Einschaltung eines Wasserbades oder dergleichen) ge—
heizt und nur nach Abnahme ihres Helmes — nur durch den Blasenhals hindurch —
befüllt oder entleert werden kann, für einen oder mehrere volle Tage zum Betrieb an—
gemeldet, so sind für jeden vollen Tag nur 21 Betriebsstunden in Rechnung zu stellen.
Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn weder an der Blase selbst noch sonstwie Ein—
richtungen vorhanden sind, durch die das Befüllen oder Entleeren der Blase oder das
Abheben oder Aufsetzen des Helmes erleichtert oder beschleunigt werden kann. Werden
diese Einrichtungen durch amtlichen Verschluß gegen Benutzung gesichert, so werden sie
als nicht vorhanden angesehen." «