Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. März 1911 beschlossen, den § 36 der Branntwein- 
Lagerordnung (Zentralblatt 1900 S. 473), wie folgt, zu ändern: 
1. Hinter dem zweiten Satze des Abs. 1 ist einzufügen: ç 
„Ist vom Lagerinhaber die Erteilung von Ursprungsscheinen für den aus Wein her- 
gestellten Branntwein beantragt, so kann ferner angeordnet werden, daß sowohl der 
Kognakverschnitt als auch der zum Verschneiden bestimmte Branntwein von dem 
unverschnittenen Weindestillat, für welches Ursprungsscheine in Anspruch genommen 
werden, getrennt zu lagern ist.“" 
2. Der Abs. 2 und der erste Satz des Abs. 3 erhalten folgende Fassung: 
„Die Direktivbehörde kann gestatten, daß bei der Aufnahme von verzolltem Kognak, 
über Weinschlempe nochmals abgetriebenem Branntwein (sogenannten Repassen), 
anderem Qualitätsbranntwein und fertigem Trinkbranntwein aus dem freien Verkehre 
bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge abzüglich eines Betrags von 1 vom 
Hundert Branntwein ohne Abgabenentrichtung aus dem Lager abgefertigt wird. 
Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 darf Branntwein aus dem Lager nur 
zur Uberführung auf ein gleichartiges Lager, zur Ausfuhr, zur Versendung auf 
Begleitschein II oder zur Versteuerung abgefertigt werden.“ 
Berlin, den 12. März 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
— —— 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. März 1911 die nachstehend abgedruckten Anderungen 
der Brennereiordnung (Zentralblatt, 1909 S. 969) mit der Maßgabe genehmigt, daß die Auf- 
hebung der Absätze 3 bis 5 des § 67 mit dem 1. Oktober 1911, die übrigen Anderungen mit dem 
1. April 1911 in Kraft treten. 
Berlin, den 14. März 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
Anderungen der Vrennereiordnung. 
Zu § 67. Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. 
Zu § 260. Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: · 
„Wird eine nur aus Blase, Helm und Kühler bestehende Brennvorrichtung, deren 
Blase nur mit Feuer (auch unter Einschaltung eines Wasserbades oder dergleichen) ge— 
heizt und nur nach Abnahme ihres Helmes — nur durch den Blasenhals hindurch — 
befüllt oder entleert werden kann, für einen oder mehrere volle Tage zum Betrieb an— 
gemeldet, so sind für jeden vollen Tag nur 21 Betriebsstunden in Rechnung zu stellen. 
Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn weder an der Blase selbst noch sonstwie Ein— 
richtungen vorhanden sind, durch die das Befüllen oder Entleeren der Blase oder das 
Abheben oder Aufsetzen des Helmes erleichtert oder beschleunigt werden kann. Werden 
diese Einrichtungen durch amtlichen Verschluß gegen Benutzung gesichert, so werden sie 
als nicht vorhanden angesehen." «
	        
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