Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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4.  Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  sind  befugt,  anzuordnen,  daß  die
Ergebnisse  von  Treibjagden  auf  Hasen,  die  eine  Mindestzahl  nicht  erreichen,
dem  Veranstalter  der  Jagd  verbleiben.

5.  Wer  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  oder  den  auf  Grund  dieser  Verordnung
  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  wird  gemäß  §  6  der
Bundesratsverordnung  bestraft.  §  6  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung
findet  Anwendung.

Weimar,  den  23.  August  1917.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  202.)  Ministertalverordnung  vom  23.  August  1917  über  die  Beschlagnahme  von  Fässern.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  Faßbewirtschaftung
vom  1.  August  1917  (Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  189,  vom  10.  August  1917)
wird  bestimmt:

Die  nach  Nr.  II  der  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  vorgesehene
Anmeldung  von  Fässern  usw.  hat  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  zu
erfolgen.

Die  Anmeldung  hat  bei  dem  Bezirksdirektor  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirk
der  Anmeldungspflichtige  Fässer  usw.  in  Besitz  oder  Gewahrsam  hat.

Weimar,  den  23.  August  1917.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  203.)  Inhaltsverzeichnis  aus  Nr.  145  des  Reichs-Gesetzblattes.

Nr.  5993.  Verordnung  über  Druschprämien  für  Hafer  und  Gerste.  Vom
11.  August  1917.

„  5994.  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Cumaronharz  vom  5.  Oktober  1916
(Reichs-Gesetzblatt  S.  1125).  Vom  13.  August  1917.

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