Metadata : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

 

Soll  nach  dem  Wirkliche  Zahlungsmirtihen

  Ausgaben.  Ausgaben  Riückstände  Bemerkungen.

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Auf  Refundirung  und  Mehrung  des  Vermögens.

 

Tit.  I.  #

 

l

Cap.  1.  Ausleihung  von  Kapitalien:
3  beim  Staate
Z

 

b)  bei  Stiftungen  «  «
c)beiGemeinden
ch  bei  Gesellschaften  (z.  B.  Privateisenbahngesellschaften)
e)  bei  Creditanstalten,  Banken  2c.  2c.
¶)  bei  Privaten.

Anmerkung  1  zu  Cap.  1.  Die  hingeliehenen  Kapitalien  sind  sofort

unter  Einnahms-Tit.  II  Cap.  der  Hptabth.  I  entsprechend  vorzumerken.  ·

Anmerk.  2  zu  Cap.  1.  Nach  Ziff.  11  der  zum  Vollzuge  der  allerh.

Verordnung  vom  31.  Juli  1869,  die  Kapitalsausleihungen  der  Gemeinden

  und  Stiftungen  betreff.,  ergangenen  Minist.«Entschl.  vom  6.  Aug.  T

1869  sind  die  Verhandlungen  über  Hypothekdarlehen,  welche  im  Laufe

des  Rechnungsjahres  bewilligt  wurden,  mit  der  Rechnung  vorzulegen.  II

Anmerkung  3  zu  Cap.  1.  Bezüglich  der  neuerworbenen  Werthpapiere

  ist  zu  constatiren,  ob  die  Vinkulirung  stattgefunden  hat.  *

Cap.  2.  Ankauf  von  Realitäten  und  Rechten  «

Cap.  3.  Ablösung  von  Reallasten,  Baupflichten  und  anderen  Passioreichnissen


 

 

Summa  des  Cap.  3  1
7  7  n  2
(I#u  #a  1
Summa  des  Eit.  1

Bemerkung  zu  Tit.  I.  Hier  ist  intra  lineas  zu  constatiren,  ob
eine  Vermehrung  oder  Minderung  des  Vermögens  eingetreten  ist.
|

Bestand  bereits  nach  der  Vorrechnung,  eine  Minderanlage,  so  ist  diese  «
hiebei  in  Ansatz  zu  bringen;  also  z.  B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formulare.