Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

172  II.  Geschichtl.  Entwickelung  des  staatl.  Rechtszustandes  in  Deutschland.

schen  Bunde  umfassen  sollten.  Damit  war  dieser  aber  selbst  noch
nicht  ins  Leben  getreten;  die  vertragschliessenden  Staaten  hatten
nur  wechselseitig  die  Verpflichtung  übernommen,  die  nöthigen
Schritte  zu  thun,  um  einen  solchen  Bund,  nach  Massgabe  der  Verträge,
  ins  Leben  zu  rufen.  Die  vertragschliessenden  Theile  waren
die  vier  süddeutschen  Staaten  Bayern,  Württemberg,  Baden  und
Hessen  und  der  norddeutsche  Bund,  nicht  die  norddeutschen
Bundesstaaten.  Dieser  trat  als  ein  einheitliches  staatsrechtliches
Subjekt  den  bis  dahin  völlig  souveränen  süddeutschen  Staaten
gegenüber.  Der  norddeutsche  Bund  beabsichtigte  nicht  etwa  sich
aufzulösen  und  ein  ganz  neues  Staatswesen  zu  gründen,  sondern
sich  durch  Aufnahme  der  süddeutschen  Staaten  zu  erweitern.
Der  neue  deutsche  Bund  sollte  der  in  seinen  Grenzen  erweiterte,  in
seiner  Verfassung  modificirte  norddeutsche  Bund  sein.  Es  war
nicht,  wie  im  Jahre  1867,  ein  staatsrechtlicher  Neubau,  welcher
auf  den  Trümmern  des  völlig  beseitigten  alten  deutschen  Bundes
erfolgte,  sondern  nur  der  weitere  Ausbau  eines  schon  fertigen
Hauses,  in  welchem  für  neue  Bewohner  neue  Räume  geschaffen
wurden.  Es  kann  kein  Zweifel  an  der  Rechtskontinuität  des  norddeutschen
  Bundes  und  des  beabsichtigten  neuen  deutschen  Bundes
erhoben  werden.  Beide  sind  dasselbe  Rechtssubjekt.

Aber  die  Regierungen  des  norddeutschen  Bundes  und  der  vier
süddeutschen  Staaten  waren  nicht  im  Stande,  den  beabsichtigten
deutschen  Bund  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretungen  ins  Leben
zu  rufen.  Durch  den  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  wurde  die
norddeutsche  Bundesverfassung  ebenso  wesentlich  verändert,  wie
die  Konstitutionen  der  süddeutschen  Staaten.  Zu  solchen  Verfassungsänderungen
  mussten  die  Volksvertretungen  ihre  verfassungsmässige
  Zustimmung  ertheilen;  aber  nach  dem  oben  erörterten
staatsrechtlichen  Prinzip  nur  der  Reichstag  des  norddeutschen  Bundes
  und  die  Landtage  der  vier  süddeutschen  Staaten,  nicht  etwa  die
Landtage  der  norddeutschen  Einzelstaaten.  Das  stellvertretende
Organ  des  norddeutschen  Volkes  war  lediglich  sein  Reichstag  und
auf  diese  Weise  wurde  verfahren.

§  77.
Staatsrechtliche  Perfektion  des  neuen  deutschen  Reiches.

Durch  Verordnung  vom  12.  November  1870  wurde  der  norddeutsche
  Reichstag  zu  einer  ausserordentlichen  Sitzung  auf  den
24.  November  1870  einberufen.  Mittlerweile  waren  nıcht  nur  die
Verträge  mit  den  süddeutschen  Regierungen  abgeschlossen,  son-