Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Wiederkanfsrecht  betreffend,  erkannt,
daß  es  nach  dem  von  der  Kl.,  Atin,
abgeschworenen  Haupteide  bei  dem  erstrichterlichen
  Urtheil  vom  26.  Februar
1821,  in  so  weit  es  sich  auf  die
Klaͤgerin,  Atin,  bezieht,  unbedingt  sein
Bewenden  habe  und  jede  Parthie  die  von
ihr  seit  dem  am  19.  April  d.  J.  eroͤffneten
  Urtheil  zweiter  Instanz  weiter  aufgewandten
  Kosten,  mit  Ausnahme  der
durch  das  Zeugen-Beweis-Verfahren
veranlaßten,  welche  der  Rt  allein  zu
tragen  hat,  ohne  Ersatz  zu  leiden  habe.

An  demselben  Tage  ist:

.  In  der  Appellationssache  von  dem  Oberamts-Gerichte

  Nagold  zwischen  Jakob
Dietsch,  von  Altensteig,  Bekl.,  Rten,
und  Joh.  Martin  Fuchsstadt  von  da,
Kl.,  Aten,  eine  Bürgschafts-Verbindlichkeit
  betreffend,  die  ergrisffene  Berufung
  wegen  Versäumung  der  neunzjigtägigen
  Nothfrist  zu  Einreichung  der
Beschwerdeschrift  für  verlassen  erkannt
und  der  Rt  in  die  Kosten  verurtheilt
worden.
Den  6.  December  wurde:

in  der  Nichtigkeirsklage  und  Appellationssache
  von  dem  Oberamtsgerichte  zu
Rottenburg  zwischen  Anna  Katharina
Stüsser  zu  Deckenpfronn,  Kl.,  Qntin,
Antin,  und  Anna  Maria  Däuble  zu

Remmingsheim  und  Consorten,  Bekl.,
Qaten,  Aten,  die  Gültigkeit  eines  Erbvertrags
  betreffend,  das  unter  dem
13.  Februar  d.  J.  eröffnere  Urthril  erster
Instanz  unter  Vergleichung  der  Kosten
beider  Instanzen  abgeändert.

An  demselben  Tage  wurde:

4.  in  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte

  Sulz,  zwischen  Christine  Schaible,
  verehelichten  Aberle  zu  Wirterhausen,
  Kl.,  Ntin,  und  Johannes  Bischoff
und  Cons.  von  Sigmarswangen,  Bekl.,
Acen,  Erbschafts-Ansprüche  berreffend,
das  unterm  217.  Juni  1820.  eroͤffnete
erstrichterliche  Erkenntniß  unter  Vergleichung
  der  Kosten  theils  bestaͤtigt,
theils  abgeaͤndert.
An  demselben  Tage  wurde:

5.  in  der  Appellationssache  von  dem  Oberamtsgerichte

  Rottenburg,  zwischen  Johannes
  Neth,  von  Mössingen,  Bekl.,
RtWen,  und  der  Wittwe  des  Eisenhändlers
  Wagner,  von  Memmingen,  Kl.,
Aten,  eine  Bürgschaftsschuld  betreffend,
die  ergriffene  Verufung  wegen  Verfäumung
  der  neunzigtégigen  Rothfrist  zu
Einreichung  der  Beschwerdeschrift  für
verlassen  erkannt  und  der  Nr  in  die  Kosten
  verurtheilt.

Am  20.  December  ist:

6.  in  der  Appellationssache  von  dem  Ober-