Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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digen Austauschung der Baupläze, die 
Ansgleichung der Interessenten, die For- 
mrung der Quadrate, und die inienrich= 
tung der Strassen überrtragen wird; dem 
zweiten aber zunächst die Besorgung der 
sormellen Geschäfte, namentlich die Ent- 
werfung der Berichte, Noren und Auf- 
rträge, so wie die persönliche Aufmerksam= 
keit auf alle Verlezungen der gegebenen 
Vorschriften obliege; 
c) aus zwei bis drei technischen Mitglie- 
dern; 
d) einem Ingenieur; 
e) einem untergeordneten Inspekror über die 
Bauten, und das hiezu verwendete Ma- 
terial: 
einem Kopisten, und 
8) einem Büreaudiener. 
1). Unsern Polizei-Direktor von Stet- 
ten, den Hof-Bauintendanten Gärtner und 
den Bauinspekror Thurn wollen Wir, zum 
Vortheile ihrer eigemtlichen Amtsgeschäfte, der 
bisherigen Funktionen bei der Bau-Kommis- 
Loon allergnddigst entheben. 
Dagegen beneunen Wir 
zum Vorstande, den quieszirenden Landes= 
direkons = und geheimen Rath Johann Ne- 
pomuck von Stubeurauch; 
zu Räthen, den Finanzrarh von Schwai- 
Her, und den ehemaligen Polizei-Direktor 
Anton Baumgartner; 
zu technischen Mitgliedern den Garcen- 
Intendant von Scell, den Ober-Baukom- 
missär des Innern von Schedel, und den 
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Baumeister und Professor von Vischer, 
endlich 
als Ingenieur, den Ingenieur geographe 
Max von Rikauer. 
Ueber die Ersezung des verstorbenen Bau- 
Aufsehers Friedrich Henegge durch ein an- 
deres sähiges Subsekt erwarten Wir von der 
neu konstiruirten Bau-Kommission pflichtmäs- 
siges Gurachten. 
Als Kopist soll für dermalen Johann Leo- 
pold Eder gewesener Landsteueramts-Offziane 
allhier verwendet werden, und wenn sich bei 
allenfalls vermehrten Geschäften die Norhwen- 
digkeit eines zweiten Kopisten zeigen würde, 
so ist hiezu seiner Zeit ein tauglicher Quies- 
zeur in Vorschlag zu bringen. 
Als Büreaudiener soll für die Sizungen 
der Kommission, und für die nöthigen Ab- 
sendungen und Ausrichtungen, ein von dem 
Polizei-Direktor zu bestimmender Polizeidie- 
ner verwendet werden. 
III. Zu ihren Sizungen wird der Kom- 
mission ein geeignetes Lokal angewiesen werden. 
IV. Was den Wirkungskreis der Kom- 
mission betrift, so belassen Wir es im We- 
sentlichen bei der von Uns genehmigten In- 
struktion von 9. Maͤrz 1805, so weit sie durch 
Unsere gegenwärtige Eneschliessung nicht abge- 
dGndert wird, und mit der ausdrücklichen Mo- 
difikation, daß die Kommission autorisirt seyn 
soll, künftighin auf die Facaden der neuzuer: 
bauenden Häuser, jedoch immer mit Rücksicht 
auf die Auslagen, welche die Baulustigen 
birrauf z verwenden im Stande fund, nach 
 
	        
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