Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Verguͤtung,  hingegen  hat  er  kuͤnftig  um  seine  Besoldung,  ohne  weitere  Belohnung,  nicht
allein  den  Hausarmen  und  in  den  öfsntlichen  Hospitälern  und  Krank  ahäusern  ärgtliche
Hülfe  zu  leisten,  sondern  auch  die  Visitation  der  Gefängnisse,  Schulzimmer  und  anderer
öffentlicher  Anstalten  zu  besorgen,  alle  amtliche  Berichte  und  Gutachten  zu  erstatten,  und
eine  geordnete  Registratur  zu  halten.

Da  er  eine  Pferdsration  bezieht,  so  hat  er,  mit  Ausnahme  der  Legalfälle,  bei  Reisen
  und  Krankenbesuchen  auf  den  Amts-Orten  seines  Bezirkes  in  allen  Borkommenheiten?
es  mogen  Privati  oder  Communen  und  Corporationen  die  Kosten  bezahlen,  neben  den—
in  dem  Regulativ  vom  28.  Mai  180g  bestimmten  2  fl.  Diäten  nur  das  Futcergeld  auf##
Pferd  zu  fodern)  mithin  der  vorhin  erlaubt  gewesenen  Anrechnung  des  Roßlohns  und  eines
  Postillons  sich  zu  enthalten.  ,  «

WenneinobenodesUnteramts-ArztdukchzugroßePratisinderStadtHvoritI
krwohtmodetdurchandeceUmständenbgehactenwird,dieGeschäfte-aufden-Amtsocten
  zu  besorgen?  so  erhält  seine  Pferdsration  nebst  einem  verhältnißmäßigen  Besoldungsantheile
  dersenige  Practicus)  welcher  ihm  für  die  Geschdfte  auf  den  Amts-Orten  fubstitmirt
  wird.  «

H.17.HiernachhckbeysichmmdiesOber-llnteramts-Lokat-unv«practicikenverkAerxi
tepsiichtmäßigzubenehmen,sowohcuntereinander-als-auch«-gegendieApothekerundihre
  saͤmtl.  Mitbuͤrger  wuͤrdig  und  anstaͤndig  zu  betragen,  in  der,  jedem  Arzt  auch  in  dem
Bezirke  des  andern  freistehenden  Privat-Praxis  gegenseitig  keine  Hindernisse  in  den  Weg
zu  legen,  gegen  die  Apotheker  unpartheiisch  zu  handeln,  und  insbesondere,  wenn  mehrere
UApocheken  im  Orte  sich  besinden,  keinem  Patienten  vorzuschreiben,  in  welcher  Apochek  er
seine  Arznei  holen  solle.

Insteuecion  fü#r  dle  kandbogeel,  Verzte-Der

  Landvogtei-Arzt  ist  bestimmt  zur  höhern  Aufssche  über  alle  im  Landvoqke#-Bezirke
  befindl.  Mediceinal=  Anstalten,  über  die  Vollzehung  der  Medieinal-Verordnungen
und  über  das  gesammte  ärztliche  Personale,  ferner  zur  Leitung  allgemeiner  medielnischpoliceilichen
  Anordnungen  und  Beforgung  der  besondern  Aufträge,  welche  ihm  die  Königl.
Section  des  Medicinal-Wesens  ertheilen  wird.  Zur  Erreichung  dieser  Bestimmung  wird
er  theils  mit  den  Ober-Amts-Aerzten,  welchen  die  erste  Aufsicht  in  den  Ober-Amts-Bezirken
  obliege,  in  fortwährender  schriftlichen  Communikation  stehen,  theils  Lokal-Uncersuchungen,
  sedoch  diese  in  der  Regel  immer  mit  Beiziehung  des  Ober-Amts-Arztes,  vornehmen,
  den  Leßtern  um  seine  Ansicht  befragen,  und)  wenn  diese  von  der  des  Landvogtei-Arztes
  verschieden  ist,  seinem  Bericht  an  die  höhere  Stelle  die  schriftliche  Aeußerung
des  Oberamts-  Arzces  beilegen.  v

DainSyst-nndPolizei-Verhältnissender»O6er-Icnstmnnttjund"s.derLmrdvogt«,·’ib
wie  in  Gegenständen  der  Wissenschaft  und  Kunst  die  Königl.  Medicinal-Seccion  eigentlich
  die  nächsten  unmittelbaren  Vorgesetzten  des  Oberamtsarztlichen  Personals  sind  das
Amt  eines  Landvogtei=  Arztes  aber  vornehmlich  kontrolirend  ist,#lo  wird  der  Landvogtei-Arzt
  in  allen  Fällen  und  ins  Besondere  bei  seinen  schriftlichen  Commumkationen  mie  dem
Oberamts=  Arzte  hiernach  sich  benehmem.  -

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