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Verguͤtung, hingegen hat er kuͤnftig um seine Besoldung, ohne weitere Belohnung, nicht
allein den Hausarmen und in den öfsntlichen Hospitälern und Krank ahäusern ärgtliche
Hülfe zu leisten, sondern auch die Visitation der Gefängnisse, Schulzimmer und anderer
öffentlicher Anstalten zu besorgen, alle amtliche Berichte und Gutachten zu erstatten, und
eine geordnete Registratur zu halten.
Da er eine Pferdsration bezieht, so hat er, mit Ausnahme der Legalfälle, bei Reisen
und Krankenbesuchen auf den Amts-Orten seines Bezirkes in allen Borkommenheiten?
es mogen Privati oder Communen und Corporationen die Kosten bezahlen, neben den—
in dem Regulativ vom 28. Mai 180g bestimmten 2 fl. Diäten nur das Futcergeld auf##
Pferd zu fodern) mithin der vorhin erlaubt gewesenen Anrechnung des Roßlohns und eines
Postillons sich zu enthalten. , «
WenneinobenodesUnteramts-ArztdukchzugroßePratisinderStadtHvoritI
krwohtmodetdurchandeceUmständenbgehactenwird,dieGeschäfte-aufden-Amtsocten
zu besorgen? so erhält seine Pferdsration nebst einem verhältnißmäßigen Besoldungsantheile
dersenige Practicus) welcher ihm für die Geschdfte auf den Amts-Orten fubstitmirt
wird. «
H.17.HiernachhckbeysichmmdiesOber-llnteramts-Lokat-unv«practicikenverkAerxi
tepsiichtmäßigzubenehmen,sowohcuntereinander-als-auch«-gegendieApothekerundihre
saͤmtl. Mitbuͤrger wuͤrdig und anstaͤndig zu betragen, in der, jedem Arzt auch in dem
Bezirke des andern freistehenden Privat-Praxis gegenseitig keine Hindernisse in den Weg
zu legen, gegen die Apotheker unpartheiisch zu handeln, und insbesondere, wenn mehrere
UApocheken im Orte sich besinden, keinem Patienten vorzuschreiben, in welcher Apochek er
seine Arznei holen solle.
Insteuecion fü#r dle kandbogeel, Verzte-Der
Landvogtei-Arzt ist bestimmt zur höhern Aufssche über alle im Landvoqke#-Bezirke
befindl. Mediceinal= Anstalten, über die Vollzehung der Medieinal-Verordnungen
und über das gesammte ärztliche Personale, ferner zur Leitung allgemeiner medielnischpoliceilichen
Anordnungen und Beforgung der besondern Aufträge, welche ihm die Königl.
Section des Medicinal-Wesens ertheilen wird. Zur Erreichung dieser Bestimmung wird
er theils mit den Ober-Amts-Aerzten, welchen die erste Aufsicht in den Ober-Amts-Bezirken
obliege, in fortwährender schriftlichen Communikation stehen, theils Lokal-Uncersuchungen,
sedoch diese in der Regel immer mit Beiziehung des Ober-Amts-Arztes, vornehmen,
den Leßtern um seine Ansicht befragen, und) wenn diese von der des Landvogtei-Arztes
verschieden ist, seinem Bericht an die höhere Stelle die schriftliche Aeußerung
des Oberamts- Arzces beilegen. v
DainSyst-nndPolizei-Verhältnissender»O6er-Icnstmnnttjund"s.derLmrdvogt«,·’ib
wie in Gegenständen der Wissenschaft und Kunst die Königl. Medicinal-Seccion eigentlich
die nächsten unmittelbaren Vorgesetzten des Oberamtsarztlichen Personals sind das
Amt eines Landvogtei= Arztes aber vornehmlich kontrolirend ist,#lo wird der Landvogtei-Arzt
in allen Fällen und ins Besondere bei seinen schriftlichen Commumkationen mie dem
Oberamts= Arzte hiernach sich benehmem. -
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