Full text : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

IX.  Reichsgesetzliche  Versicherungspflicht  der  Lehrpersonen.  71

Schulunterhaltungspflichtigen  ihnen  durch  entsprechende  Beschlüsse  im  Krankheitsfalle
  einen  Anspruch  entweder  auf  Krankenhilfe  oder  auf  Gehalt  oder
ähnliche  Bezüge  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes  auf  die  Dauer
der  Regelleistungen  der  Krankenkassen  zusichern.  ME.  v.  24.  XII.  1913,  Zbl.
1914,  S.  221.

b)  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.  (Versicherungsträger:
die  Versicherungsanstalten.)

Für  den  Fall  der  Invalidität  und  des  Alters  werden  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  v.  19.  VII.  1911  (Rl.  S.  737)  versichert:

..  Lehrer  und  Erzieher,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresverdienst  2000  A
nicht  übersteigt  (§  1226).

Versicherungsfrei  sind  die  Lehrer  und  Erzieher  an  öffentlichen  Schulen  oder
Anstalten,  wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente
  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach
den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist.  (§  1234.)
Versicherungsfrei  sind  dieselben,  solange  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
werden  und  Personen,  die  während  der  wissenschaftlichen  Ausbildung  für  ihren.
zukünftigen  Beruf  gegen  Entgelt  unterrichten  (§  1235).

Gegenstand  der  Versicherung  sind  Invaliden=  oder  Altersrenten,  sowie
Renten,  Witwengeld  und  Waisenaussteuer  für  Hinterbliebene  (5  1250).

e)  Angestelltenversicherung.  (Versicherungsträger:  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  in  Berlin.)

Aus  dem  Reichsversicherungsgesetz  für  Angestellte  v.  20.  XII.  1911,  Rl.
S.  689:

Für  den  Fall  der  Berufsunfähigkeit  und  des  Alters  sowie  zugunsten  der
Hinterbliebenen  werden  vom  vollendeten  sechzehnten  Lebensjahre  an  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  versichert:  .  Lehrer  und  Erzieher.

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  alle  diese  Personen,  daß  sie  nicht
berufsunfähig  sind,  daß  sie  gegen  Entgelt  beschäftigt  werden,  daß  ihr  Jahresverdienst
  5000  .K  nicht  übersteigt  und  sie  beim  Eintritt  in  die  Beschäftigung  das
Alter  von  60  Jahren  noch  nicht  vollendet  haben  (8  1).

Eine  Beschäftigung,  für  die  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt  —  mit  Einschluß
eines  Taschen=  oder  Kleidergeldes,  Vf.  21.  II.  1914.  II  a  83  —  gewährt  wird,
ist  versicherungsfrei  (8  7).

Versicherungsfrei  sind  Lehrer  und  Erzieher  an  öffentlichen  Schulen  oder
Anstalten,  wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  und  Hinterbliebenenrenten
im  Mindestbetrage  nach  den  Sätzen  einer  vom  Bundesrat  festzusetzenden  Gehaltsklasse
  gewährleistet  ist  (§  9)  und  solange  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
werden  oder  während  der  wissenschaftlichen  Ausbildung  für  ihren  zukünftigen
Beruf  gegen  Entgelt  unterrichten  (§  10).  «

Auf  seinen  Antrag  wird  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wem  auf
Grund  früherer  Beschäftigung  als  Lehrer  oder  Erzieher  an  öffentlichen  Schulen