IX. Reichsgesetzliche Versicherungspflicht der Lehrpersonen. 71
Schulunterhaltungspflichtigen ihnen durch entsprechende Beschlüsse im Krankheitsfalle
einen Anspruch entweder auf Krankenhilfe oder auf Gehalt oder
ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes auf die Dauer
der Regelleistungen der Krankenkassen zusichern. ME. v. 24. XII. 1913, Zbl.
1914, S. 221.
b) Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. (Versicherungsträger:
die Versicherungsanstalten.)
Für den Fall der Invalidität und des Alters werden nach der Reichsversicherungsordnung
v. 19. VII. 1911 (Rl. S. 737) versichert:
.. Lehrer und Erzieher, wenn ihr regelmäßiger Jahresverdienst 2000 A
nicht übersteigt (§ 1226).
Versicherungsfrei sind die Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder
Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach
den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist. (§ 1234.)
Versicherungsfrei sind dieselben, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden und Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren.
zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten (§ 1235).
Gegenstand der Versicherung sind Invaliden= oder Altersrenten, sowie
Renten, Witwengeld und Waisenaussteuer für Hinterbliebene (5 1250).
e) Angestelltenversicherung. (Versicherungsträger: Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte in Berlin.)
Aus dem Reichsversicherungsgesetz für Angestellte v. 20. XII. 1911, Rl.
S. 689:
Für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der
Hinterbliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre an nach den
Vorschriften dieses Gesetzes versichert: . Lehrer und Erzieher.
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie nicht
berufsunfähig sind, daß sie gegen Entgelt beschäftigt werden, daß ihr Jahresverdienst
5000 .K nicht übersteigt und sie beim Eintritt in die Beschäftigung das
Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet haben (8 1).
Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt — mit Einschluß
eines Taschen= oder Kleidergeldes, Vf. 21. II. 1914. II a 83 — gewährt wird,
ist versicherungsfrei (8 7).
Versicherungsfrei sind Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder
Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten
im Mindestbetrage nach den Sätzen einer vom Bundesrat festzusetzenden Gehaltsklasse
gewährleistet ist (§ 9) und solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden oder während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen
Beruf gegen Entgelt unterrichten (§ 10). «
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wem auf
Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen