Anmeldung
von Tabak-
handlungen
und von Be-
trieben zur
Herstellung
von Tabak-
erzeugnissen.
2.
Muster—
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hobene Zollzuschlag und auch der Gewichtszoll erstattet. Unter denselben Voraussetzungen wird
ferner für Tabak, der gemäß § 25 ohne Entrichtung des Zollzuschlags abgelassen war, der Ge-
wichtszoll erstattet.
(3) Der Antrag auf Zollnachlaß ist binnen Jahresfrist, vom Tage der Verzollung an ge-
rechnet, zu stellen, und zwar im Falle eines Preisnachlasses oder, wenn die Ware dem Ver-
käufer zur Verfügung gestellt wird, bei dem für den Käufer zuständigen Zollamt, im übrigen
bei der Zollstelle, die die Abfertigung bewirkt hat. Über den Antrag entscheidet das Hauptamt.
(4) Wird ein noch nicht verzollter Teil eines Durchschnittskaufs dem Verkäufer zurück-
gegeben, so finden die Bestimmungen in § 18 sinngemäß Anwendung. Dabei ist so zu verfahren,
als ob die zurückgegebene Menge vom Durchschnittskäufer zu dem vom Verkäufer für sie ver-
güteten Preise anderweit weiterverkauft worden wäre.
(5) Wird vom beschädigten Tabak, der zum Zwecke der Reinigung und Sortierung in ein
Verschlußlager eingelagert worden ist, nach der Reinigung und Sortierung ein Teil ausgeführt
oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet, so ist der Gesamtpreis für den verbleibenden Teil neu
zu berechnen. Dabei finden die Bestimmungen in §5 18 Abs. 5 entsprechende Anwendung. Aus-
geschlossen hiervon ist Tabak, der erst nach dem Ubergang an den Verarbeiter (§ 3 Abf. 2)
während der Beförderung oder auf dem Lager eine Beschädigung erleidet.
Zu den §85§8 2 und 5 des Gesetzes.
8 20.
() Die in §b5 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung über den Handel mit ausländischem
Tabak oder über die Herstellung von Tabakerzeugnissen hat bei der Zollstelle zu erfolgen, in
deren Bezirke die Hauptniederlassung des Anmeldepflichtigen liegt. Er hat in der Anmeldung
Ort und Art seiner sämtlichen Geschäftsniederlassungen anzugeben. Die Richtigkeit der An-
meldung ist nötigenfalls von den Aufsichtsbeamten durch Einsicht in die Geschäftsbücher des
Anmelders festzustellen.
(() Bei gemischten Betrieben, d. h. Betrieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen Er-
zeugnissen auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, ist ferner in der Anmeldung an-
zugeben, ob die beiden Betriebszweige hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse und der Lage-
rung des dazu bestimmten Tabaks vollständig räumlich getrennt sind (§ 28) oder nicht (8 29).
Diese Angabe ist für Betriebe, die nicht im Bezirke der Zollstelle liegen, bei der die Anmeldung
abgegeben wird, durch eine Bescheinigung des für den Betrieb zuständigen Oberkontrolleurs zu
belegen.
(8s) In der vom Zollamt nach dem Vorbild des Musters 2 auszustellenden Bescheinigung
über die Anmeldung sind Name und Wohnort des Anmelders sowie die Zahl, die Art und die
Orte der einzelnen Geschäftsniederlassungen (Zweigbetriebe usw.) anzugeben. Aus der Angabe
über die Art der Niederlassung muß zu ersehen sein, ob der Anmelder Händler oder reiner Ver-
arbeiter oder Kleinhändler ist. Falls Händler neben dem Handel mit unverzolltem ausländischen
Tabak noch Selbstverarbeitung oder Kleinmengenverkauf oder beides betreiben, ist dies in der
Bescheinigung besonders zu vermerken. In den Bescheinigungen für Kleinhändler (8§ 22) ist zu
vermerken, daß sie hinsichtlich des Bezugs ausländischen Tabaks als Verarbeiter im Sinne des
Gesetzes anzusehen sind, gegebenenfalls auch, daß sie hinsichtlich des Ortes der Verzollung
beschränkt sind (§ 22 Abs. 1 Satz 3).
) In den Bescheinigungen für Verarbeiter, die neben Zigaretten oder Zigarrettentabak noch
andere Tabakerzeugnisse herstellen, ist besonders hervorzuheben, ob sie auf Grund der durch-
geführten räumlichen Trennung beider Betriebszweige (§ 28 Abs. 1) berechtigt sind, für ihre
sämtlichen Betriebsniederlassungen zollzuschlagfreien Tabak zur Verarbeitung auf zigarettensteuer-
pflichtige Erzeugnisse zu beziehen, oder für welche Betriebsniederlassungen dies nicht der Fall ist.
(5) Personen, die mehrere Geschäftsniederlassungen haben, und. Inhabern größerer Betriebe,
die Tabak gleichzeitig von verschiedenen Stellen oder über verschiedene Zollämter zu beziehen
pflegen, sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen zu erteilen.