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wärts übergreifen. Die Stempelabdrucke müssen deutlich und erkennbar sein und besonders die
Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen.
(3) Außerdem haben die Steuerstellen auf jeder Urkunde mit Amtsstempel, Datum (der
Monat in Buchstaben) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag in Marken ent-
wertet worden ist.
(6) Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die Landesregierungen c) Ergänzent
zur Sicherung der ordnungsmäßigen Verwendung der Stempelzeichen ergänzende Bestimmungen simmen gen
erlassen. der Landes
8 168. regierungen.
Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und 5. Verwen-
Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gerichtlicher ung und
Urkunden geschieht. Ferner sind die Stempelbogen mit einem Entwertungsvermerke zu versehen, on Stempt
der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie die Namen der bogen.
Urkundenaussteller enthält, z. B.:
Entwertet zu dem am 1. Oktober 1912 zwischen dem
und den zu.
geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf.
Amtssstelle.
Amtsstempel. Unterschrift.
W 159.
(1) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der Ab= 6. Erhebmn
gabe und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer zuständigen der Abgabe
Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder Ausfertigung wen "
der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeitangabe zu versehen und Stempel-
unterschriftlich zu vollziehen. zeichen.
G)Imn Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die Landes= a) Stempel
regierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift oder Aus= ve
fertigung der Urkunde nur vermerkt wird.
(6) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen,
t1 it mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu
erbinden.
8 160.
( 0) Im Falle des § 159 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen innerhalb b) Einziehu
eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an eine von dere 0P
der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere Nachweisung öfentlichen
von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf die sich die ab-
zuführenden Beträge beziehen. Sind in einem Monat keine Abgabebeträge abzuführen, so haben
die Gerichte und Notare die Steuerstelle hiervon zu benachrichtigen.
d G6 Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Bescheinigung
er Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 26, 27. uster 26, 2
A 6) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt die eine
usertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die andere —
mi Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück.
fü 0 Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften treffen, insbesondere
anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen
zur Anwendung gelangen.