Metadata : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

33.  Gesetzbuch  für  das  Russische  Reich.  357

l.  Die  Standesakten  des  Gesuchstellers.  Dieselben  sind  den  im  Heimatlande
  desselben  üblichen  Formen  gemäß  auszufertigen  und  müssen  von  unseren
diplomatischen  Agenten  und  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
oder,  wenn  im  Vaterlande  des  Gesuchstellers  ein  russischer  Agent  nicht  vorhanden
  ist,  vom  Ministerium  direkt  beglaubigt  werden.

2.  Eine  Bescheinigung  darüber,  daß  sich  der  Gesuchsteller  vorher  in
Rußland  niedergelassen  hat.

Artikel  844.

Von  den  nach  den  Gesetzen  ihres  Vaterlandes  militärpflichtigen  Ausländern
  männlichen  Geschlechts  ist  außer  den  im  vorigen  Artikel  angegebenen
Dokumenten  noch  ein  Zeugnis  derjenigen  Staaten,  mit  denen  ein  Kartell
über  die  Auslieferung  von  Personen,  welche  der  Konskription  unterstehen,
abgeschlossen  worden  ist,  beizulegen  des  Inhalts,  daß  der  um  die  Entlassung
aus  seiner  Untertanenschaft  Nachsuchende  seiner  Militärpflicht  genügt  hat,  oder
von  derselben  befreit  wurde.

Artikel  845.

Der  Minister  des  Innern  genehmigt  entweder  das  ihm  eingereichte  Gesuch
oder  lehnt  die  Aufnahme  des  Gesuchstellers  in  den  russischen  Untertanenverband
  ab,  selbst  wenn  der  Gesuchsteller  alle  erforderlichen  Formalitäten
erfüllt  haben  sollte.

Anmerkung  1:  Dem  Generalgouverneur  von  Turkestan  wird  anheimgestellt,
  Angehörige  der  mittelasiatischen  Chanate  auf  der  im  vorliegenden
Artikel  845  angeführten  Grundlage  in  den  russischen  Untertanenverband
aufzunehmen,  ohne  dabei  auf  die  in  den  Artikeln  843  und  844  dargelegten
Bedingungen  Rücksicht  zu  nehmen,  wenn  er  diese  Bedingungen  als  den
örtlichen  Verhältnissen  nicht  entsprechend  erachtet.  Über  die  Zahl  der
Personen,  welche  unter  diesen  Bedingungen  in  den  russischen  Untertanenverband
  aufgenommen  worden  sind,  berichtet  der  Generalgouverneur
jährlich  den  Ministern  des  Krieges  und  des  Innern.

Anmerkung  2:  Die  Rechte  des  Generalgouverneurs  des  Amurgebiets
hinsichtlich  der  Aufnahme  von  Chinesen  und  Koreanern  in  den  russischen
Untertanenverband  werden  durch  den  Artikel  344  der  „Verwaltung  Sibiriens“
  ')  festgesetzt.

Artikel  846.

Die  Aufnahme  in  den  Untertanenverband  erfolgt  durch  die  Leistung  des
Untertaneneides.

Artikel  847.

Der  Untertaneneid  wird  von  dem  Betreffenden  in  seiner  Mutter-  oder
einer  anderen  ihm  bekannten  Sprache  geleistet  und  in  dem  Amtslokal  der
Gouvernementsverwaltung  vor  einem  Geistlichen  desjenigen  Glaubensbekenntnisses,
  dem  der  Eidleistende  angehört,  oder,  wo  dies  nicht  möglich  ist,  vor

1)  Der  betreffende  Art.  344  lautet:
‚Dem  Generalgouverneur  des  Amurgebietes  wird  anheimgostellt:  ...  5.  unter  Beobachtung
  der  dem  Minister  des  Innern  diesbezüglich  erteilten  Machtbefugnisse  Chinesen
und  Koreaner  in  den  russischen  Untertanenverband  aufzunehmen.‘