33. Gesetzbuch für das Russische Reich. 357
l. Die Standesakten des Gesuchstellers. Dieselben sind den im Heimatlande
desselben üblichen Formen gemäß auszufertigen und müssen von unseren
diplomatischen Agenten und dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
oder, wenn im Vaterlande des Gesuchstellers ein russischer Agent nicht vorhanden
ist, vom Ministerium direkt beglaubigt werden.
2. Eine Bescheinigung darüber, daß sich der Gesuchsteller vorher in
Rußland niedergelassen hat.
Artikel 844.
Von den nach den Gesetzen ihres Vaterlandes militärpflichtigen Ausländern
männlichen Geschlechts ist außer den im vorigen Artikel angegebenen
Dokumenten noch ein Zeugnis derjenigen Staaten, mit denen ein Kartell
über die Auslieferung von Personen, welche der Konskription unterstehen,
abgeschlossen worden ist, beizulegen des Inhalts, daß der um die Entlassung
aus seiner Untertanenschaft Nachsuchende seiner Militärpflicht genügt hat, oder
von derselben befreit wurde.
Artikel 845.
Der Minister des Innern genehmigt entweder das ihm eingereichte Gesuch
oder lehnt die Aufnahme des Gesuchstellers in den russischen Untertanenverband
ab, selbst wenn der Gesuchsteller alle erforderlichen Formalitäten
erfüllt haben sollte.
Anmerkung 1: Dem Generalgouverneur von Turkestan wird anheimgestellt,
Angehörige der mittelasiatischen Chanate auf der im vorliegenden
Artikel 845 angeführten Grundlage in den russischen Untertanenverband
aufzunehmen, ohne dabei auf die in den Artikeln 843 und 844 dargelegten
Bedingungen Rücksicht zu nehmen, wenn er diese Bedingungen als den
örtlichen Verhältnissen nicht entsprechend erachtet. Über die Zahl der
Personen, welche unter diesen Bedingungen in den russischen Untertanenverband
aufgenommen worden sind, berichtet der Generalgouverneur
jährlich den Ministern des Krieges und des Innern.
Anmerkung 2: Die Rechte des Generalgouverneurs des Amurgebiets
hinsichtlich der Aufnahme von Chinesen und Koreanern in den russischen
Untertanenverband werden durch den Artikel 344 der „Verwaltung Sibiriens“
') festgesetzt.
Artikel 846.
Die Aufnahme in den Untertanenverband erfolgt durch die Leistung des
Untertaneneides.
Artikel 847.
Der Untertaneneid wird von dem Betreffenden in seiner Mutter- oder
einer anderen ihm bekannten Sprache geleistet und in dem Amtslokal der
Gouvernementsverwaltung vor einem Geistlichen desjenigen Glaubensbekenntnisses,
dem der Eidleistende angehört, oder, wo dies nicht möglich ist, vor
1) Der betreffende Art. 344 lautet:
‚Dem Generalgouverneur des Amurgebietes wird anheimgostellt: ... 5. unter Beobachtung
der dem Minister des Innern diesbezüglich erteilten Machtbefugnisse Chinesen
und Koreaner in den russischen Untertanenverband aufzunehmen.‘