Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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die  Abgaben  für  die  Flösserei  und  Schiffahrt  im  Nahmitz-Graben  und
Emster  Fließ,  welche  in  Lehnin,

4)  die  Abgaben  für  die  Flösserei  und  Schiffahrt  im  Nauenschen  Graben,
welche  bei  den  Schleusen  in  Brieselang  und  bei  Nieder-Neuendorff  entrichtet
  werden  müssen;

5)  die  gleichen  Abgaben  für  Benutzung  des  Storkower  Kanals,

6)  imgleichen  der  Schleuse  in  der  Dahme  bei  Prieros,

7)  die  Schleusen=  und  Flösserei-Gefälle,  welche  bei  Groß-Köritz,  und

8)  bei  der  Schleuse  zu  Mellen  entrichtet  werden;

9)  die  Schleusen-Gefälle  zu  Trebbin  und  Groß-Beuthen,  wie  auch

10)  die  gleichen  Gefälle  von  den  Floß-Schleusen  zu  Wittstock.

IV.  Die  hin  und  wieder  üblichen  Brückenaufzugs-Gelder  bleiben  vorerst
bestehen.

V.  Für  Benutzung  der  Abladeplätze  bei  den  Kanälen  auf  längere  Zeit
als  einen  Monat,  kann,  nach  Verhältnitß  des  benutzten  Raumes,  eine  angemessene
  Gebühr  durch  das  Finanzministerium  bestimmt  werden.

Das  Finanzministerium  hat  diese  Anordnungen  alsbald  oöffentlich  bekannt
zu  machen  und  zur  Vollziehung  zu  bringen,  auch  Etats  und  Rechnungen  hiermit
belegen  zu  lassen.  Berlin,  den  'ten  August  1830.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  von  Schuckmann
und  an  das  Finanzministerium.

Vorsiehende  Allerhöchste  Kabineksorder  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  danach  vom  tsten  Oktober  d.  J.  ab
verfahren  werden  soll.  Berlin,  den  23  sten  August  1830.

Der  Finanzminister.
Maassen.

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(No.  1203.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  18ten  August  1830.,  die  Gebühren  der  Beamten

A  bei  den  Kreis-Justiz-Kommissionen  betreffend.
uf  Ihren  Bericht  vom  15ten  v.  M.  setze  Ich,  mit  Aufhebung  der  speziellen
Bestimmungen  über  die  Gebühren  der  Beamten  bei  den  Kreis-Justiz-Kommissionen,
  im  Reglement  für  die  Justizräthe  in  Schlesien  vom  15ten  August  1750.
h.  10.,  und  in  der  Gebühren-Tare  für  die  Landes-Justiz-Kollegien  vom  23ten
August  1815.  Abschnitt  IV.  No.  21.m.  und  Abschnitt  V.  No.  51.  h.,  nach  Ihrem
Antrage  fest:  daß  bei  den  Gebühren-Liquidationen  dieser  Beamten  lediglich  die
allgemeinen  Sätze  der  Gebühren-Taxe  vom  23len  August  1815.  zum  Grunde
zu  legen,  wobei  die  Kreis-Justizräthe  befugt  seyn  sollen,  nach  denselben  Sützen,
wie