48 Philosophlsche Einleitung in die Rechtswissenschaften.
sei, meint Stahl, zwar nicht der primäre, aber doch der nothwendige Charakter des
Rechts, führt indeß gleichwol selber als Ausnahmen die Rechtspflichten des Fürsten
und die Pflichten des Bölkerrechts an!
In Folge des Theologisirens ist Stahl nicht im Stande zu sagen, warum das
positive Recht eigentlich bindet. Er meint: „Der letzte Grund seines bindenden
Ansehens ist Gottes Weltordnung, aber der Sitz desselben ist doch die menschlich
#estgesetzte Ordnung.“ Und wenn nun die menschliche mit der „göttlichen“ Weltordnung
im Widerspruch stände? Gilt sie dann? Stahl antwortet: Auch das
schlechteste Recht halte doch irgendwie die Weltordnung Gottes auirecht. Dann
müßte dieser auch Blutrache. Sklaverei und das Königreich Dahomei entsprechen!
Um der Volkssouveräuität zu entgehen und doch die Entstehung des Rechts
aus dem Volksgeist festzuhalten, scheut ferner, wie wir gesehen haben, Stahl den
fehlerhaften Kreis nicht, zu behaupten, das Volk schaffe die Rechtsordnung, wenn es
bereits in seiner Einheit, d. h. in seinem Gehorsam unter einer Obrigkeit, da sei,
also, wenn Recht und Staat bereits besteht.
Wie diese Grmdlagen, so sind die weiteren Folgerungen Stahl's voll inneren
Widerspruchs. So siellt er jür den Inhalt des Rechts zwei sich anihebende Prinzipien
aus, ein objektives, die den Lebensverhältnissen innewohnende Bestimmung,
ihr r### — wobei er behauptet, alle Rechteinstitute hätten den Zug nach dem
„Persönlichen. oder Organischen —, und ein subjektives, nämlich das Recht im
subiektiven Sinnr, ein „eigeues“ , jedoch ein „sekundäres" Pringip. Dieses fubjektive
Prinsip bringt ihn nun in Widerspruch zu d dem von ihm auigestellten Satz: Alles
Recht ist positiv. Denn aus jenem bolgert er natürlich angeborene Rechte. Zunächst
neunt er diese zwar bloße Möglichkeiten, nicht wirklich geltende Rechte, aber bald
heißt es: das Recht der Person kommt dem Menschen vor aller bürgerlichen Ordnung
als uranfängliche göttliche Verleihung zu. Wie kann gegenüber solchem Rechtstitel
das positive Recht noch Stand halten? Wie verträgt sich überhaupt Beschränkung
durch die Rechtsordnung mit der Persönlichkeit, die auch bei Stahl absoluter Selbstzweck
ist?
Bezugs der Verträgr erklärt Stahl, daß die Willenseinigung nur bindend sei
unter der Voraussetzung eines rechtlichen und moralischen Inhalts — eine bedenkliche,
zum Rechtsbruch hindrängende Lehre.
Den Staat sucht Stahl zwar nicht blos als Rechtsanstalt, sondern als „sittlichintellektuelles“
Reich aufzufassen, aber liefert für diese Auistellung keinen Beweis. Auch
dafür erbringt er keinen Beweis, daß der jeder Rechtsbildung innewohnende Zug
zur Perfönlichkeit“ jür die vollkommene Gestaltung des Staates die Monarchie
fordere. Der Staat wird doch nicht wirklich als Monarchie zu Einer Person im
engeren Sinne — es müßte denn gelten: lFetat c'est moi —; Perĩönlichleit im
weiteren Sinne aber wird man auch einem Freistaat zuschreiben müssen. Stahl
selber verlangt für die Gemeinden eine republikanische Veriassung, obwol auch
diese „eine Herrschaft von persönlichem Charakter“ haben sollen.
Für die „ewige Ordnung“ des Staates stellt Stahl drei „nothwendige Elemente“
auf: 1) Eine über den Menschen schlechthin erhabene Autorität, eine reale Macht
außer ihnen, welcher als solcher Gehorsam und GEhrfurcht gebührt — Prinzip der
Legitimität. 2) Ein sittlich-verständiges Gesetz, das als geschichtlich überkommen,
über Fürst und Volk steht — Prinzip der Konstitution. 3) Die Anerkennung
der Nation als einer sittlichen Gemeinschaft, die Bestätigung des Gesehes durch die
eigene Würdigung des Volkes als Bedingung der Unterwerfung unter dasselbe —
Prinzip der Repräsentation. Daß diese drei Prinzipien sich selbst aufheben,
zeigt der erste Blick. Der legitime Fürst soll als solcher die höchste Antorität sein
und andererseits doch das Gesetz über ihm stehen, ebenso soll dieses geschichtlich
überkommen über dem Volk stehen, gleichwol die Anerkennung feitens des Letzteren
eine Bedingung für die Unterwerfung unter das Gesetz bilden. Da bleibt nun