Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

48  Philosophlsche  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaften.

sei,  meint  Stahl,  zwar  nicht  der  primäre,  aber  doch  der  nothwendige  Charakter  des
Rechts,  führt  indeß  gleichwol  selber  als  Ausnahmen  die  Rechtspflichten  des  Fürsten
und  die  Pflichten  des  Bölkerrechts  an!

In  Folge  des  Theologisirens  ist  Stahl  nicht  im  Stande  zu  sagen,  warum  das
positive  Recht  eigentlich  bindet.  Er  meint:  „Der  letzte  Grund  seines  bindenden
Ansehens  ist  Gottes  Weltordnung,  aber  der  Sitz  desselben  ist  doch  die  menschlich
#estgesetzte  Ordnung.“  Und  wenn  nun  die  menschliche  mit  der  „göttlichen“  Weltordnung
  im  Widerspruch  stände?  Gilt  sie  dann?  Stahl  antwortet:  Auch  das
schlechteste  Recht  halte  doch  irgendwie  die  Weltordnung  Gottes  auirecht.  Dann
müßte  dieser  auch  Blutrache.  Sklaverei  und  das  Königreich  Dahomei  entsprechen!

Um  der  Volkssouveräuität  zu  entgehen  und  doch  die  Entstehung  des  Rechts
aus  dem  Volksgeist  festzuhalten,  scheut  ferner,  wie  wir  gesehen  haben,  Stahl  den
fehlerhaften  Kreis  nicht,  zu  behaupten,  das  Volk  schaffe  die  Rechtsordnung,  wenn  es
bereits  in  seiner  Einheit,  d.  h.  in  seinem  Gehorsam  unter  einer  Obrigkeit,  da  sei,
also,  wenn  Recht  und  Staat  bereits  besteht.

Wie  diese  Grmdlagen,  so  sind  die  weiteren  Folgerungen  Stahl's  voll  inneren
Widerspruchs.  So  siellt  er  jür  den  Inhalt  des  Rechts  zwei  sich  anihebende  Prinzipien
  aus,  ein  objektives,  die  den  Lebensverhältnissen  innewohnende  Bestimmung,
ihr  r###  —  wobei  er  behauptet,  alle  Rechteinstitute  hätten  den  Zug  nach  dem

„Persönlichen.  oder  Organischen  —,  und  ein  subjektives,  nämlich  das  Recht  im
subiektiven  Sinnr,  ein  „eigeues“  ,  jedoch  ein  „sekundäres"  Pringip.  Dieses  fubjektive
Prinsip  bringt  ihn  nun  in  Widerspruch  zu  d  dem  von  ihm  auigestellten  Satz:  Alles
Recht  ist  positiv.  Denn  aus  jenem  bolgert  er  natürlich  angeborene  Rechte.  Zunächst
neunt  er  diese  zwar  bloße  Möglichkeiten,  nicht  wirklich  geltende  Rechte,  aber  bald
heißt  es:  das  Recht  der  Person  kommt  dem  Menschen  vor  aller  bürgerlichen  Ordnung
als  uranfängliche  göttliche  Verleihung  zu.  Wie  kann  gegenüber  solchem  Rechtstitel
das  positive  Recht  noch  Stand  halten?  Wie  verträgt  sich  überhaupt  Beschränkung
durch  die  Rechtsordnung  mit  der  Persönlichkeit,  die  auch  bei  Stahl  absoluter  Selbstzweck
  ist?

Bezugs  der  Verträgr  erklärt  Stahl,  daß  die  Willenseinigung  nur  bindend  sei
unter  der  Voraussetzung  eines  rechtlichen  und  moralischen  Inhalts  —  eine  bedenkliche,
zum  Rechtsbruch  hindrängende  Lehre.

Den  Staat  sucht  Stahl  zwar  nicht  blos  als  Rechtsanstalt,  sondern  als  „sittlichintellektuelles“
  Reich  aufzufassen,  aber  liefert  für  diese  Auistellung  keinen  Beweis.  Auch
dafür  erbringt  er  keinen  Beweis,  daß  der  jeder  Rechtsbildung  innewohnende  Zug
zur  Perfönlichkeit“  jür  die  vollkommene  Gestaltung  des  Staates  die  Monarchie
fordere.  Der  Staat  wird  doch  nicht  wirklich  als  Monarchie  zu  Einer  Person  im
engeren  Sinne  —  es  müßte  denn  gelten:  lFetat  c'est  moi  —;  Perĩönlichleit  im
weiteren  Sinne  aber  wird  man  auch  einem  Freistaat  zuschreiben  müssen.  Stahl
selber  verlangt  für  die  Gemeinden  eine  republikanische  Veriassung,  obwol  auch
diese  „eine  Herrschaft  von  persönlichem  Charakter“  haben  sollen.

Für  die  „ewige  Ordnung“  des  Staates  stellt  Stahl  drei  „nothwendige  Elemente“
auf:  1)  Eine  über  den  Menschen  schlechthin  erhabene  Autorität,  eine  reale  Macht
außer  ihnen,  welcher  als  solcher  Gehorsam  und  GEhrfurcht  gebührt  —  Prinzip  der
Legitimität.  2)  Ein  sittlich-verständiges  Gesetz,  das  als  geschichtlich  überkommen,
über  Fürst  und  Volk  steht  —  Prinzip  der  Konstitution.  3)  Die  Anerkennung
der  Nation  als  einer  sittlichen  Gemeinschaft,  die  Bestätigung  des  Gesehes  durch  die
eigene  Würdigung  des  Volkes  als  Bedingung  der  Unterwerfung  unter  dasselbe  —
Prinzip  der  Repräsentation.  Daß  diese  drei  Prinzipien  sich  selbst  aufheben,
zeigt  der  erste  Blick.  Der  legitime  Fürst  soll  als  solcher  die  höchste  Antorität  sein
und  andererseits  doch  das  Gesetz  über  ihm  stehen,  ebenso  soll  dieses  geschichtlich
überkommen  über  dem  Volk  stehen,  gleichwol  die  Anerkennung  feitens  des  Letzteren
eine  Bedingung  für  die  Unterwerfung  unter  das  Gesetz  bilden.  Da  bleibt  nun