Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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sezlichen  Mittel  vor  den  Getrichten  bewirken.
  Desto  norhwendiger  ist  es,  die  Publi-###tckt
  bei  Verbrechen  und  Vergehen  nach
der  Eigenthümlichkeit  des  Gegenstandes  so
zu  beschränken,  daß  dieselbe  zum  Nachtheile
des  Staats  oder  eines  Privaten  nicht  mißbraucht
  werden  kann.  Es  wird  demnach
verordnet,  wie  folgt.

g.  1.

Alle  Arten  von  oͤffentlicher  Bekanntniachung
  uͤber  ein  zur  Untersuchung  gekommenes
  Verbrechen  oder  Vergehen,  sie  mag  geschehen
  durch  Herausgabe  einer  eigenen
Schrift,  oder  durch  einen  Abdruck  der
Vertheidigungs  Schrift  oder  anderer  Aktenstücke,
  oder  durch  Einrückung  in  Zeitungen,
Journale,  oder  andere  wissenschaftliche
Schriften,  mit  oder  ohne  Benennung  des
Angeschuldigten,  ohne  Unterschied,  ob  der
Angeschuldigte  selbst  oder  dessen  Defensor,
  oder  ein  Dritter,  vor  oder  nach  dem
Urtheile  die  öffentliche  Bekanntmachung
veranstalter,  sind  unbedingt  verboten  in  folgendeh
  Fällen:

1)  wenn  eln  Mitschuldiger  vorhanden
,  so  lange  nicht  über  alle  in  Untersuchung
gestandene  Mtschuldige  das  Erkenmtß  gefällt
  worden;

2)  bei  Erkenntnissen,  welche  den  Angeschuldigten
  von  der  Instanz  entlassen;

3)  wenn  der  Angeschuldigte  oder  Verurthrilte
  in  die  öffentliche  Bekanntma= 



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chung  nicht  vorher  ausdrücklich  eingewilliget
  hat.

2.
Außer  diesen  Füällen  ist  die  öffentliche
Bekanntmachung,  jedoch  unter  folgenden
Einschränkungen,  erlaubt:

1)  Zeugen,  Denunzianten,  Mitschul,
dige  dürfen  weder  benannt,  noch  auf  andere
Art  kennbar  gemacht  werden;

2)  eben  dieses  gilt  vom  Damnifkaten,
wenn  derselbe  von  der  öffentlichen  Bekannt“,
machung  irgend  einen  Nachtheil  zu  besorgen
hätte;

3)  Thatsachen,  woraus  Anzeigungen
oder  Beweise  eines  Verbrechens  oder  Vergehene
  wider  dritte  Personen  entstehen,  dürfen
  nicht  bekannt  gemacht  werden;

4)  die  öffentliche  Bekanntmachung  darf
Richts  enthalten,  was  der  Regierung  oder
einem  Dritten  zum  Nachtheile  gereichen
könnte;

5)  sie  muß  mire  den  Akten,  ohne  Verdrehung
  oder  Hinweglassung  wesentlicher
Umstände,  genau  überelnstimmen;

0)  auch  sind  dabei  die  allgemeinen  Zensur-Geseze
  zu  beobachten.
.  3.

Damie  dlese  Vorschriften  desto  genauer
eingehalten  werden,  soll  jeder  Aufsaz,  wel-