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sezlichen Mittel vor den Getrichten bewirken.
Desto norhwendiger ist es, die Publi-###tckt
bei Verbrechen und Vergehen nach
der Eigenthümlichkeit des Gegenstandes so
zu beschränken, daß dieselbe zum Nachtheile
des Staats oder eines Privaten nicht mißbraucht
werden kann. Es wird demnach
verordnet, wie folgt.
g. 1.
Alle Arten von oͤffentlicher Bekanntniachung
uͤber ein zur Untersuchung gekommenes
Verbrechen oder Vergehen, sie mag geschehen
durch Herausgabe einer eigenen
Schrift, oder durch einen Abdruck der
Vertheidigungs Schrift oder anderer Aktenstücke,
oder durch Einrückung in Zeitungen,
Journale, oder andere wissenschaftliche
Schriften, mit oder ohne Benennung des
Angeschuldigten, ohne Unterschied, ob der
Angeschuldigte selbst oder dessen Defensor,
oder ein Dritter, vor oder nach dem
Urtheile die öffentliche Bekanntmachung
veranstalter, sind unbedingt verboten in folgendeh
Fällen:
1) wenn eln Mitschuldiger vorhanden
, so lange nicht über alle in Untersuchung
gestandene Mtschuldige das Erkenmtß gefällt
worden;
2) bei Erkenntnissen, welche den Angeschuldigten
von der Instanz entlassen;
3) wenn der Angeschuldigte oder Verurthrilte
in die öffentliche Bekanntma=
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chung nicht vorher ausdrücklich eingewilliget
hat.
2.
Außer diesen Füällen ist die öffentliche
Bekanntmachung, jedoch unter folgenden
Einschränkungen, erlaubt:
1) Zeugen, Denunzianten, Mitschul,
dige dürfen weder benannt, noch auf andere
Art kennbar gemacht werden;
2) eben dieses gilt vom Damnifkaten,
wenn derselbe von der öffentlichen Bekannt“,
machung irgend einen Nachtheil zu besorgen
hätte;
3) Thatsachen, woraus Anzeigungen
oder Beweise eines Verbrechens oder Vergehene
wider dritte Personen entstehen, dürfen
nicht bekannt gemacht werden;
4) die öffentliche Bekanntmachung darf
Richts enthalten, was der Regierung oder
einem Dritten zum Nachtheile gereichen
könnte;
5) sie muß mire den Akten, ohne Verdrehung
oder Hinweglassung wesentlicher
Umstände, genau überelnstimmen;
0) auch sind dabei die allgemeinen Zensur-Geseze
zu beobachten.
. 3.
Damie dlese Vorschriften desto genauer
eingehalten werden, soll jeder Aufsaz, wel-