Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1.  Brandmauern  müssen  in  der  Stärke  der  Umfassungsmauern  hergestellt,  noch  am
Firste  unter  der  Dachfläche  bei  Verwendung  von  Ziegeln  oder  Quadern  0,25  m,  bei  Bruchsteinen
  aber  mindestens  0,45  m  stark  gehalten  und  bis  dicht  unter  die  Dacheindeckung  aufgeführt
  werden.

Die  Baupolizeibehörde  kann  bei  Brandmauern  die  nach  §  15  Abst.  I  erforderliche
Mauerverstärkung  ganz  oder  teilweise  erlassen,  wenn  die  Standfestigkeit  gewährleistet  ist  und
durch  eine  statische  Berechnung  genügende  Tragfähigkeit  nachgewiesen  wird.  Auch  in  diesem
Falle  hat  am  Firste  unter  der  Dachfläche  die  Mauerstärke  noch  mindestens  0,25  m  zu  betragen.

Bei  Gebäuden,  die  unter  §  47  fallen,  bei  Gebäuden  mit  mehr  als  2  Obergeschossen,
wobei  ein  bewohnbares  Dachgeschoß  als  Obergeschoß  anzusehen  ist,  und  bei  Gebäuden,  die
nicht  vollständig  mit  Stein  oder  Metall  eingedeckt  sind,  müssen  die  Brandmauern  in  den
im  Abs.I  angegebenen  Stärken  0,30  m  über  die  Dachfläche  geführt  werden;  zu  ihrer  Abdeckung
  darf  nur  feuersicheres  Material  mit  Ausschluß  aller  Holzteile  verwendet  werden.

2.  Auf  Brandmauern  darf  der  Dachfuß  nur  dann  aufgelegt  werden,  wenn  durch
geeignete  Vorkehrungen  ein  entsprechender  Schutz  gegen  Feuerübertragung  geschaffen  wird.
Zu  diesem  Zwecke  muß  die  von  der  Brandmauer  aufsteigende  Dacheindeckung  aus  unverbrennlichem
  Materiale  hergestellt  und  mindestens  auf  eine  Entfernung  von  3,5  m,  wagrecht  vom
Mittel  der  Brandmauer  an  gemessen,  mit  einem  dauerhaften,  gegen  Witterungseinflüsse
widerstandsfähigen,  unverbrennlichen  Material  unmittelbar  unterlegt  werden;  Dachöffnungen  müssen
feuersicher  hergestellt  und  abgeschlossen  werden;  unterhalb  der  Dachtraufe  angebrachte  Gesimse
sind  aus  unverbrennlichem  Materiale,  Dachrinnen  aus  Eisen=  oder  Kupferblech  herzustellen.
Die  Baupolizeibehörde  kann  von  der  Forderung  der  Dachunterlegung  absehen,  wenn  für  den
betreffenden  Teil  der  Dacheindeckung  diese  selbst  sicheren  Schutz  gegen  Feuerübertragung  gewährt.

3.  Werden  an  den  Brandmauern  Blindfeldungen,  Sitzbänke,  Wandkästchen,  Nischen,
Kamine  oder  dergl.  angebracht,  so  müssen  die  Brandmauern  an  den  entsprechenden  Stellen
immer  noch  wenigstens  0,25  m  stark  sein.

4.  Offnungen  in  Brandmauern  sind  im  allgemeinen  unzulässig.  Die  Baupolizeibehörde
kann  jedoch,  wenn  ein  Bedürfnis  hiezu  nachgewiesen  ist,  Offnungen  bei  Gebäuden  gestatten,
die  nicht  zur  Herstellung,  Bearbeitung  oder  Lagerung  größerer  Mengen  leicht  entzündlichen
oder  schwer  zu  löschenden  Materials  (§  47)  bestimmt  sind.  Die  Offnungen  dürfen  im
Lichten  höchstens  2  m  Fläche  erhalten;  sie  müssen  im  Erdgeschoß  auf  einer,  in  den  oberen
Stockwerken  auf  jeder  Seite  der  Brandmauer  dicht  verschließbar  gemacht  werden,  und  zwar
entweder  durch  starke,  fest  versteifte  Türen  oder  Läden  aus  unverbrennlichem  Material  oder
durch  Holztüren  (-Läden)  von  mindestens  3  cm  gleichmäßiger  Stärke,  die  in  Nut  und  Feder
zusammengefügt,  fest  versteift  und  allseitig,  also  auch  an  den  Rändern  mit  einer  wenigstens