Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Du betiohoen durch allsd Vostanstalten und hLauchhandlungen.
XII. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 10. Juni 1913. Nr. 29.
— — , — —— — —— . 2
Inhalt: Zoen- und Stenerwesen: Anderungen der Bergütungsordnung für Tabal.. ... Seite 551
Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Mai 1913 beschlossen,
1. daß mit dem 1. August 1913 die aus der Anlage ersichtlichen Anderungen der Ver-
gütungsordnung für Tabak einzutreten haben und
2. daß die Vergütungsordnung für Tabak die Bezeichnung Labakvergütungsordnung erhält.
Berlin, den 5. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Anlage.
1. A. Im §3 werden Abs. 1b und Abs. 3 wie folgt geändert:
„b) für Zigarren 13 vom Hundert des Nettokassenpreises (Abs. 3), der dem Hersteller
sacd seiner Geschäftsbücher und Schriftstücke für die Zigarren vom Käufer zu
zahlen ist.
(63) Verpackungs= und Versandkosten (z. B. für Porto, Fracht, Verpackung Ubersee-
packkisten, Blechkisten, Zinkeinsätze usw.), ausländische Zollgefälle und dergleichen ge-
hören nicht zum Nettokassenpreise (Abs. 1b); solche Beträge bleiben, wenn sie besonders
in Rechnung gestellt sind, unberücksichtigt und müssen vom Rechnungspreis abgesetzt
werden, wenn sie darin enthalten sind. Ferner sind Vergütungen (Skonto usw.) stets
voll von dem Betrage für die Zigarren abzusetzen. Die Kosten für Ausstattung der
Zigarren und für die inneren Umschließungen (Kistchen usw.), die mit in die Hand
des Verbrauchers überzugehen pflegen, gehören zum Nettokassenpreis im Sinne des
79