Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  859  —

Nach  voraufgegangener  Desinfektion  mittelst  Formaldehyds  können  nur  die
Wände,  die  Zimmerdecke,  die  freien  glatten  Flächen  der  Geräthschaften  als  desinfizirt
gelten.  Alles  Uebrige,  namentlich  alle  diejenigen  Theile,  welche  Risse  und  Fugen
aufweisen,  sind  gemäß  den  vorstehend  gegebenen  Vorschriften  zu  desinfiziren.

8.  Gegenstände  von  Leder,  Holz=  und  Metalltheile  von  Möbeln  sowie  ähnliche
Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  die  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  (la)  befeuchtet  sind.  Die  gebrauchten
Lappen  sind  zu  verbrennen.

Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  bis  auf  die  Haarwurzel  mit  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  (Ia)  durchweicht.  Nach  zwölfstündiger  Einwirkung
  derselben  darf  es  ausgewaschen  und  weiter  gereinigt  werden.

Plüsch=  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  nach  Ziffer  3  und  4  desinfizirt  oder
mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Kabolsäurelösung  (la)  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet
  und  mehrere  Tage  hinter  einander  gelüftet  und  dem  Sonnenlicht  ausgesetzt.

9.  Gegenstände  von  geringem  Werthe  (Inhalt  von  Strohsäcken,  gebrauchte
Lappen  und  dergl.)  sind  zu  verbrennen.

10.  Etwa  aufgefundene  Kadaver  von  Nagethieren,  namentlich  von  Ratten  und
Mäusen,  sind  in  feuchte,  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  (La)
getränkte  Lappen  einzuschlagen,  ohne  daß  sie  dabei  mit  den  bloßen  Fingern  berührt
  werden;  alsdann  sind  dieselben  durch  gründliches  Auskochen  —  mindestens
eine  Stunde  lang  —  unschädlich  zu  machen  oder  besser  sofort  zu  verbrennen,
oder,  wenn  beides  nicht  durchführbar,  in  einer  hinreichend  tiefen  Grube,  mit
Kalkmilch  reichlich  übergossen,  zu  verscharren.

11.  Durch  Ausscheidungen  von  Kranken  beschmutzte  Erde,  Pflaster  sowie
Rinnsteine,  ferner  der  Platz,  auf  welchem  Rattenkadaver  gefunden  wurden,
werden  durch  Uebergießen  mit  verdünntem  Kresolwasser  (la)  oder  Kalkmilch  (al)
desinftzirt.

12.  Soll  sich  die  Desinfektion  auch  auf  Personen  erstrecken,  so  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  dieselben  ihren  ganzen  Körper  mit  Seife  abwaschen  und
ein  vollständiges  Bad  nehmen.  Kleider  und  Effekten  derselben  sind  nach  Ziffer  3
und  4  zu  behandeln.

13.  Die  Leichen  der  an  Pest  Gestorbenen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche
mit  einer  der  unter  Ila  aufgeführten  desinfizirenden  Flüssigkeiten  getränkt  sind,
und  alsdann  in  dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen
Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.

14.  Die  Desinfektion  des  Kiel-(Bilge-),  Raumes  der  im  Fluß=  und  Binnenschiffahrtsverkehre
  benutzten  Fahrzeuge,  die  Desinfektion  des  Ballastwassers  und
des  etwa  infizirten  Trinkwassers  ist  nach  den  Vorschriften  über  die  gesundheitspolizeiliche
  Kontrole  der  einen  deutschen  Hafen  anlaufenden  Seeschiffe  zu  bewirken.

15.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  14  sind  zulässig,
soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion

gesichert  ist.

 

139“