Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  10.  Juni  1913.  Nr.  29.
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Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Änderungen  der  Vergütungsordnung  für  Tabak..  ...  Seite  551

Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Mai  1913  beschlossen,

1.  daß  mit  dem  1.  August  1913  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Anderungen  der  Vergütungsordnung
  für  Tabak  einzutreten  haben  und

2.  daß  die  Vergütungsordnung  für  Tabak  die  Bezeichnung  Tabakvergütungsordnung  erhält.

Berlin,  den  5.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

Anlage.
1.  A.  Im  § 3  werden  Abs.  1b  und  Abs.  3  wie  folgt  geändert:

„b)  für  Zigarren  13  vom  Hundert  des  Nettokassenpreises  (Abs.  3),  der  dem  Hersteller
ausweislich  seiner  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  für  die  Zigarren  vom  Käufer  zu
zahlen  ist.

(3)  Verpackungs=  und  Versandkosten  (z.  B.  für  Porto,  Fracht,  Verpackung  Überseepackkisten,
  Blechkisten,  Zinkeinsätze  usw.),  ausländische  Zollgefälle  und  dergleichen  gehören
  nicht  zum  Nettokassenpreise  (Abs.  1b);  solche  Beträge  bleiben,  wenn  sie  besonders
in  Rechnung  gestellt  sind,  unberücksichtigt  und  müssen  vom  Rechnungspreis  abgesetzt
werden,  wenn  sie  darin  enthalten  sind.  Ferner  sind  Vergütungen  (Skonto  usw.)  stets
voll  von  dem  Betrage  für  die  Zigarren  abzusetzen.  Die  Kosten  für  Ausstattung  der
Zigarren  und  für  die  inneren  Umschließungen  (Kistchen  usw.),  die  mit  in  die  Hand
des  Verbrauchers  überzugehen  pflegen,  gehören  zum  Nettokassenpreis  im  Sinne  des

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