Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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4. Zoll= und Stenerwesen. 
Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsünre, 
die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1913 gemäß Essigsäure-Ordnung 8§§ 81 ff. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.!) 
  
  
  
  
efd. Verwendungszweck 
Nr. Vergällungsmittel Erforderliche Menge ?) der vergallten Esfigsaure 
1 2 3 * 3 4 A-A-ÜIJe. 
37FErioglaucins) 10 g Zum Reinigen von Farbstoffen. 
  
  
  
1) Bgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 493. 
2) Bezogen auf je 100 Liter Essigsäure. 
2) Ein dem Patentblanu (vgl. Nr. 19) ähnlicher Farbstoff. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1913 beschlossen, 
zu genehmigen, daß der Ort Schwenningen im Königreiche Württemberg in das Verzeichnis 
der Orte, an denen sich gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung zuständige Zollstellen befinden 
(Zentralblatt für 1909 S. 783, 1357 und für 1911 S. 244) und zwar ohne beigefügtes 
Sternchen aufgenommen werde. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 26. Juni d. J. nachstehende Anderungen und Ergänzungen 
der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen beschlossen. 
1. Der Ziffer 2 des § 25 der Anlage l) zu den Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen werden 
folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: 
„Der zur Bienenfütterung bestimmte Zucker kann bis zu einer Menge von jährlich 
5 kg für das Bienenstandvolk auch mit mindestens 5 v. H. gewaschenem feinen Sande 
oder feinem Quarzsand oder mit 0,1 v. H. Tieröl oder mit 1 v. H. gemahlener Holzkohle 
vergällt und gegen Vorlegung eines von der Bezirkshebestelle ausgestellten Berechtigungs- 
scheins steuerfrei abgelassen werden. Der Zucker muß so weit zerkleinert sein, daß er durch 
ein Sieb mit Maschen von 3 mm im Geviert vollständig durchfällt. Die Vergällungs- 
mittel sind entweder mit dem zu vergällenden Zucker zu vermahlen oder in besonderen 
von der Direktivbehörde als zur Herstellung gleichmäßig vergällten Zuckers geeignet an- 
erkannten Mischanlagen oder, wo solche Anlagen fehlen, mit Handschaufeln völlig mit dem 
Zucker zu vermischen. Bei der Vergällung mit Tieröl ist es gestattet, dieses Vergällungs- 
mittel zunächst mit einem Teile des zu vergällenden Zuckers innig zu vermischen und den 
Rest des Zuckers alsdann mit dieser Mischung möglichst gleichmäßig zu vereinigen. Das 
Tieröl muß den in der Anlage D 1 gestellten Anforderungen entsprechen. 
An staatliche wissenschaftliche Lehranstalten für Bienenzucht kann unter den übrigen 
vorangegebenen Voraussetzungen daneben Zucker zur Bienenfütterung auch unvergällt 
steuerfrei abgelassen werden, wenn in der Anstalt ständig eine planmäßig geordnete Lehr- 
tätigkeit von besonders hierzu angestellten Lehrkräften ausgeübt wird, wenn diese Lehr- 
tätigkeit den Hauptzweck der Anstalt bildet und die Verwendung des Zuckers mit der 
Lehrtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhange steht." 
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