Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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tüchtigkeit  derselben  in  der  Anstalt  bei  der  nächsten,  nach  §  53  vorzunehmenden  ärztlichen.
Untersuchung  oder,  wenn  deren  Entlassung  aus  der  Anstalt  inzwischen  wieder  erfolgt,  in  der
58  angegebenen  Weise  ermittelt  werde.

#55.  Bei  den  im  §  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Individuen  kann  der  Vorbehalt  späterer
Erklärung  über  den  Eintritt  in  die  Armee  oder  den  Gebrauch  der  Stellvertretung  keinen  Grund
zur  Aussetzung  der  ärztlichen  Untersuchung  abgeben  und  ebensowenig  Letztere  der  Berechtigung
zu  obigem  Vorbehalte  Eintrag  thun.  Wenn  zu  deren  Einstellung  in  das  Militär  nach  dem
Ablaufe  der  Zurückstellungsfrist  zu  verschreiten  ist,  so  bleibt  solche  von  dem  Erfolge  einer  nochmaligen
  ärztlichen  Untersuchung  abhängig.  Diese  kann,  dafern  der  mit  Frist  Zurückgestellte  bei
deren  Ablaufe  in  einem  anderen  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke,  als  wo  er  zurückgestellt.
worden,  sich  aufhält  und  seine  Erklärung  daselbst  abgiebt,  auch  in  diesem  vorgenommen,  auch
kann,  nach  Befinden,  Befreiungsbescheinigung  ertheilt  und  Einstandsgelderzahlung  angenommen,
sowie  mit  Ueberweisung  an  das  Militär,  oder  Versetzung  in  die  Dienstreserve  (§+  381  des  Gesetzes)
verfahren  werden,  die  betreffende  Amtshauptmannschaft  hat  aber  derjenigen,  bei  welcher  die
Zurückstellung  wegen  Berufsbildung  erfolgt  ist,  alsbald  Nachricht  zu  geben  (S  111).  ·

856Allenichtangemeldetenundnichtsistirten,oderzwarangkmeldetemjedochohne
ausreichende  Entschuldigung  bei  der  Gestellung  ausgebliebenen  Mannschaften  sind  zur  Aufnahme
in  die  Absentenlisten  zu  verweisen  (6  113).

&57.  Die  bei  der  Untersuchung  tüchtig  befundenen  Mannschaften,  soweit  nicht  deren
Zurückstellung  in  Gemäßheit  der  66  8  und  13  des  Gesetzes  eingetreten  ist,  sind  unter  nochmaliger
  Eröffnung  der  Reclamations=  und  Stellvertretungsfrist  entweder  sofort,  oder  spätestens
am  Schlusse  jeder  Tagesexpedition  an  den  Militärcommissar  zu  überweisen,  von  diesem  mit
der  Truppengattung,  zu  welcher  sie  sich  eignen,  bekannt  zu  machen  und  alsdann,  nach  abgenommenem
  Handschlage,  bis  auf  Ordre  zum  Eintreffen  bei  ihrer  Truppenabtheilung  in  ihren
Aufenthaltsort  einstweilen  zu  entlassen  und  zu  beurlauben.

Ebenso  sind  die  zurückgestellten  Mannschaften,  ingleichen  die  zur  Zeit  Untauglichen  (6  20
des  Gesetzes)  und  die  in  die  Dienstreserve  zu  versetzenden  Mindertüchtigen  bei  ihrer  Entlassung
auf  die  Schlußzeit  für  Reclamationsanbringen,  sowie  auf  ihre  anderweite  Anmeldungs=  beziehendlich
  Gestellungsobliegenheit  noch  besonders  hinzuweisen.

*5.  Wenn  in  der  Zwischenzeit  von  einer  Aushebung  zu  der  anderen  in  einem  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirke  eine  ärztliche  Untersuchung  nöthig  wird,  so  ist  selbige  auf  Veranlassung
  der  Amtshauptmannschaft  durch  einen  oberen  Militärarzt  der  nächsten  Garnison  und
den  betreffenden  Bezirksarzt  vorzunehmen.

*59.  Die  im  §  13  des  Gesetzes  bezeichnete

Zurückstellung
bildet  die  Regel  und  findet  deshalb  bei  jeder  Aushebung  ohne  weitere  besondere  Anordnung
Anwendung.  Ist  das  Kriegsministerium,  als  obere  Militärbehörde,  im  einzelnen  Falle  wegen