Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  171

schränkten  Umfange  vorgesehenen  Maßregel  nicht  einverstanden
  erklärt  haben  würden.

Uebrigens  wäre  jene  Besorgniß  auch  zu  wenig
sachlich  begründet,  um  als  Auslegungsbehelf  dienen
zu  können.

Das  Reich  hat  Entschädigung  zu  leisten  für
die  in  Folge  des  fraglichen  Gesetzes  eintretenden
Beschränkungen  in  der  Benützung  des  Grundeigenthums
  §.  34  a.  a.  O.  Das  Gesetz  ist  daher  im
Allgemeinen  dazu  bestimmt,  den  betreffenden  Grundbesitzer
  vor  Vermögensnachtheilen  zu  schätzen,
nicht  dazu,  für  Jemanden  Vermögensvortheile  zu  ermöglichen,
  welche  er  außerdem  nicht  gehabt  hältte,
und  hieraus  folgt,  daß  auch  die  in  der  Absicht,  auf
die  Höhe  der  Entschädigung  einzuwirken,  getroffenen
Veranstaltungen,  selbst  wenn  dieselben  an  sich  als
Melioration  eines  Grundstücks  erscheinen,  von  der
Grundlage  der  Entschädigung  auszuschließen  sind.
Denn  die  Hilfe  des  Gesetzes  kann  jeden  Falles  nicht
da  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  es  sich  um
einen  arglistigen  Mißbrauch  seiner  Bestimmungen
handelt.  Nun  hat  das  Reich  sicherlich  ein  Interesse
daran,  sich  gegen  unbefugte  vermögensrechtliche  Ansprüche
  möglichst  zu  schützen;  hiezu  aber  ist  nicht  eine
so  entscheidende  Maßregel  erforderlich,  wie  sie  der
Berufungkrichter  nach  der  dem  F.  35  a.  a.  O.  gegebenen
  Auslegung  in  dieser  Gesetzesstelle  ausgesprochen
  findet,  und  welche  nothwendig  dazu  führen
müßte,  in  eingelnen  Fällen  wohlbegründete  Interessen
empfindlich  zu  schädigen.  Vielmehr  ist  nach  der
freien  Bewegung,  welche  bei  entstehenden  Streitigkeiten
  und  der  hiedurch  veranlaßten  Betretung  des
Rechtsweges  dem  Richter  in  Bezug  auf  Beurtheilug
thatsächlicher  Verhältnisse  durch  S.  42  Abs.  3  a.  a.  O.
sowie  überhaupt  durch  das  geltende  Prozeßrecht  eingeräumt
  ist,  anzunehmen,  daß  auf  diesem  Wege  in
den  einzelnen  streitigen  Fällen  auch  die  richtige