Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 171
schränkten Umfange vorgesehenen Maßregel nicht einverstanden
erklärt haben würden.
Uebrigens wäre jene Besorgniß auch zu wenig
sachlich begründet, um als Auslegungsbehelf dienen
zu können.
Das Reich hat Entschädigung zu leisten für
die in Folge des fraglichen Gesetzes eintretenden
Beschränkungen in der Benützung des Grundeigenthums
§. 34 a. a. O. Das Gesetz ist daher im
Allgemeinen dazu bestimmt, den betreffenden Grundbesitzer
vor Vermögensnachtheilen zu schätzen,
nicht dazu, für Jemanden Vermögensvortheile zu ermöglichen,
welche er außerdem nicht gehabt hältte,
und hieraus folgt, daß auch die in der Absicht, auf
die Höhe der Entschädigung einzuwirken, getroffenen
Veranstaltungen, selbst wenn dieselben an sich als
Melioration eines Grundstücks erscheinen, von der
Grundlage der Entschädigung auszuschließen sind.
Denn die Hilfe des Gesetzes kann jeden Falles nicht
da in Anspruch genommen werden, wo es sich um
einen arglistigen Mißbrauch seiner Bestimmungen
handelt. Nun hat das Reich sicherlich ein Interesse
daran, sich gegen unbefugte vermögensrechtliche Ansprüche
möglichst zu schützen; hiezu aber ist nicht eine
so entscheidende Maßregel erforderlich, wie sie der
Berufungkrichter nach der dem F. 35 a. a. O. gegebenen
Auslegung in dieser Gesetzesstelle ausgesprochen
findet, und welche nothwendig dazu führen
müßte, in eingelnen Fällen wohlbegründete Interessen
empfindlich zu schädigen. Vielmehr ist nach der
freien Bewegung, welche bei entstehenden Streitigkeiten
und der hiedurch veranlaßten Betretung des
Rechtsweges dem Richter in Bezug auf Beurtheilug
thatsächlicher Verhältnisse durch S. 42 Abs. 3 a. a. O.
sowie überhaupt durch das geltende Prozeßrecht eingeräumt
ist, anzunehmen, daß auf diesem Wege in
den einzelnen streitigen Fällen auch die richtige