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Nachtrag
zu den
Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft.
S. 1.
Das durch das Allerhöchst bestätigte Statut vom 21. August 1837. gegründete
Unternehmen der Reunsschen Eisenbahngesellschaft wird unter den in
den 9§. 2. bis 6. dieses Nachtrages bestimmten Bedingungen und Maaßgaben
auf den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von Call, resp. Sötenich nach Trier
ausgedehnt auf Grundlage des mit der Staatztegeerung unterm 10. April 1866.
abgeschlossenen Vertrages (Gesetz= Samml. für 1866. S. 448. ff.).
S. 2.
Die Beschaffung des zum Bau und Betrieb der Bahn von Call, resp.
Sötenich nach Trier erforderlichen Kapitals wird bis zur Käe von Eilf Millionen
Thaler durch Ausgabe von Aktien Littr. B. der Rheinischen Eisenbahngesellschaft
bewirkt.
Die Besitzer der Aktien Littr. B. sind Mitglieder der Rheinischen Eisenbahngesellschaft
mit allen statutmäßigen Rechten und Pflichten der übrigen Aktionaire)
soweit nicht in diesem Statutnachtrage ein Anderes bestimmt ist.
d. 3.
Die Besitzer der Aktien lettr. B. find für die zu beziehende Dividende
ausschließlich auf den statut= und vertragsmäßig ermittelten Reinertrag der
Strecke Call resp. Sötenich-Trier, beziehungsweise auf die denselben vom Staate
gewährte Garantie angewiesen und haben keinen Anspruch auf die Erträge aus
den übrigen Unternehmungen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft und deren
etwaigen künftigen Emwelcrungmn. ie Seitens der Ncheinischen Eisenbahn=Gesellschaft
gemäß §. 10. des Vertrages vom 10. April 1866. übernommene
und mit dem Erlöschen der Garantie des Staates ebenfalls ihr Ende erreichende
Verpflichtung, dem Staate event. ½ Prozent des Anlagekapitals der Bahn
a conto des vom Staate zu leistenden Zuschu es zu erstatten, besteht lediglich
dem Staate, nicht aber auch den Besitzern der Aktien Littr. B. gegenüber.
Die Gewinnantheil-Berechtigung des Staates und der Stamm-Aktionaire
der Rhbeinischen Eisenbahngesellscha an dem Reinertrage der Zweigbahn Call,
resp. Sötenich-Trier über fünf Prozent des Anlagekapitals (§. 11. des Vertraes
vom 10. April 1866.) dauert auch nach dem Erlöschen der Zinsgarantie
es Staates und der daran geknüpften vorbezeichneten Verpflichtungen der
Stamm-Aktionaire fort.
(Nr. 6008.) Nicht