Full text : Europäischer Geschichtskalender. Siebzehnter Jahrgang. 1876. (17)

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Nachtrag

zu  den

Statuten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Das  durch  das  Allerhöchst  bestätigte  Statut  vom  21.  August  1837.  gegründete
  Unternehmen  der  Reunsschen  Eisenbahngesellschaft  wird  unter  den  in
den  9§.  2.  bis  6.  dieses  Nachtrages  bestimmten  Bedingungen  und  Maaßgaben
auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Call,  resp.  Sötenich  nach  Trier
ausgedehnt  auf  Grundlage  des  mit  der  Staatztegeerung  unterm  10.  April  1866.
abgeschlossenen  Vertrages  (Gesetz=  Samml.  für  1866.  S.  448.  ff.).

S.  2.

Die  Beschaffung  des  zum  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  von  Call,  resp.
Sötenich  nach  Trier  erforderlichen  Kapitals  wird  bis  zur  Käe  von  Eilf  Millionen
  Thaler  durch  Ausgabe  von  Aktien  Littr.  B.  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  bewirkt.

Die  Besitzer  der  Aktien  Littr.  B.  sind  Mitglieder  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  mit  allen  statutmäßigen  Rechten  und  Pflichten  der  übrigen  Aktionaire)
  soweit  nicht  in  diesem  Statutnachtrage  ein  Anderes  bestimmt  ist.

d.  3.

Die  Besitzer  der  Aktien  lettr.  B.  find  für  die  zu  beziehende  Dividende
ausschließlich  auf  den  statut=  und  vertragsmäßig  ermittelten  Reinertrag  der
Strecke  Call  resp.  Sötenich-Trier,  beziehungsweise  auf  die  denselben  vom  Staate
gewährte  Garantie  angewiesen  und  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Erträge  aus
den  übrigen  Unternehmungen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  und  deren
etwaigen  künftigen  Emwelcrungmn.  ie  Seitens  der  Ncheinischen  Eisenbahn=Gesellschaft
  gemäß  §.  10.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  übernommene
und  mit  dem  Erlöschen  der  Garantie  des  Staates  ebenfalls  ihr  Ende  erreichende
Verpflichtung,  dem  Staate  event.  ½  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Bahn
a  conto  des  vom  Staate  zu  leistenden  Zuschu  es  zu  erstatten,  besteht  lediglich
dem  Staate,  nicht  aber  auch  den  Besitzern  der  Aktien  Littr.  B.  gegenüber.

Die  Gewinnantheil-Berechtigung  des  Staates  und  der  Stamm-Aktionaire
der  Rhbeinischen  Eisenbahngesellscha  an  dem  Reinertrage  der  Zweigbahn  Call,
resp.  Sötenich-Trier  über  fünf  Prozent  des  Anlagekapitals  (§.  11.  des  Vertraes
  vom  10.  April  1866.)  dauert  auch  nach  dem  Erlöschen  der  Zinsgarantie
es  Staates  und  der  daran  geknüpften  vorbezeichneten  Verpflichtungen  der
Stamm-Aktionaire  fort.

(Nr.  6008.)  Nicht