Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.

Von  der  Provision.  45

diese  Unterscheidung  ist  der  von  der  G.  O.  gemachte
  Beisatz:  „allen  fallsige“  zu  erläutern.

Gebührt  dem  Trassaten,  welcher  Sehuldner  des
Trassanten  ist,  für  die  Zahlung  des  Wochsels
eine  Drovision!)2

Es  ist  zwar  richtig,  daß  sich  die  Anrechnung
einer  Provision  für  den  Fall,  wenn  der  Trassat
und  Acceptant  dem  Trassanten  die  gezogene  Summe
schuldet,  nach  den  gangbaren  Grundsätzen  des
gemeinen  Civilrechts  nicht  rechtfertigen  läßt,  indem
diese  den  Schuldner  zur  Uebernahme  der  Mühe
und  Kosten  verpflichten,  welche  die  Erfüllung  der
Obligation  mit  bringt?).

Allein  die  Entscheidungsnorm  ist  in  den  Fällen
  dieser  Art  in  der  eigenthümlichen  Natur  der
Handels-Verhältnisse,  in  dem  id  quod  actum  est
der  darauf  Bezug  habenden  Geschäfte,  und  in
dem  rechtlichen  Handelsbrauch  zu  suchen.  Nach
dem  Handelsbrauch  aber  berechnet  sich  der  Acceptant
  eine  Provision,  und  zwar  ohne  daß  sich  behaupten
  läßt,  das  Recht  auf  die  Provision  falle
überall  weg,  wenn  der  Trassat  zur  Zeit  der  Acceptation
  oder  der  Zahlung  die  Deckung  in  Händen
hat.  Der  Fabrikant,  der  Waarenhändler  machen
ihrem  Banquier  an  dem  Handelsplatze,  durch  dessen
  Vermittlung  sie  ihre  Geschäfte  betreiben,  nach
Zeit  und  Gelegenheit  Rimessen  oder  Baarsendun-1)

  Aus  einem  Erkenntnisse  des  Würzburger  Spruch-Collegiums
  vom  31.  Dezember  1830.

2)  Schweppe  roͤm.  Privatrecht  ed.  IV.  S.  381.  Seuffert
  prakt.  Pand.  Recht.  8.  238.