Von der Provision. 45
diese Unterscheidung ist der von der G. O. gemachte
Beisatz: „allen fallsige“ zu erläutern.
Gebührt dem Trassaten, welcher Sehuldner des
Trassanten ist, für die Zahlung des Wochsels
eine Drovision!)2
Es ist zwar richtig, daß sich die Anrechnung
einer Provision für den Fall, wenn der Trassat
und Acceptant dem Trassanten die gezogene Summe
schuldet, nach den gangbaren Grundsätzen des
gemeinen Civilrechts nicht rechtfertigen läßt, indem
diese den Schuldner zur Uebernahme der Mühe
und Kosten verpflichten, welche die Erfüllung der
Obligation mit bringt?).
Allein die Entscheidungsnorm ist in den Fällen
dieser Art in der eigenthümlichen Natur der
Handels-Verhältnisse, in dem id quod actum est
der darauf Bezug habenden Geschäfte, und in
dem rechtlichen Handelsbrauch zu suchen. Nach
dem Handelsbrauch aber berechnet sich der Acceptant
eine Provision, und zwar ohne daß sich behaupten
läßt, das Recht auf die Provision falle
überall weg, wenn der Trassat zur Zeit der Acceptation
oder der Zahlung die Deckung in Händen
hat. Der Fabrikant, der Waarenhändler machen
ihrem Banquier an dem Handelsplatze, durch dessen
Vermittlung sie ihre Geschäfte betreiben, nach
Zeit und Gelegenheit Rimessen oder Baarsendun-1)
Aus einem Erkenntnisse des Würzburger Spruch-Collegiums
vom 31. Dezember 1830.
2) Schweppe roͤm. Privatrecht ed. IV. S. 381. Seuffert
prakt. Pand. Recht. 8. 238.