Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Darüber,  welche  Grundeigentümer  und  in  welchen  Anteilen  sie  zur  Ubernahme
  der  Wegeteile  berechtigt  sein  sollen,  beschließt  nach  Anhörung  der  Beteiligten
  der  Kreisausschuß,  wenn  aber  eine  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,
  ein  Kreis  oder  die  Provinz  als  Wegebaupflichtige  beteiligt  sind,  der
Bezirksausschuß.  Diese  Behörden  haben  dabei  zugleich  den  Ubernahmepreis  und
die  Frist  festzusetzen,  innerhalb  welcher  die  als  berechtigt  bezeichneten  Grundeigentümer
  bei  Verlust  ihrer  Befugnis  über  deren  Ausübung  sich  zu  erklären  haben.
Gegen  diesen  Beschluß  steht  nur  diesen  Grundeigentümern  und  nur  hinsichtlich
des  Ubernahmepreises  binnen  drei  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Beschlusses
der  Rechtsweg  offen.  Bis  zum  Ablaufe  der  in  dem  Beschlusse  festgesetzten  Frist
dürfen  die  Wegeteile  nicht  anderweit  veräußert  werden.

35.

Entsteht  bei  Anlegung  neuer  oder  bei  Verlegung  bestehender  Wege  das
Bedürfnis,  Teiche,  Lehm-,  Sand=  und  andere  Gruben  mit  Einfriedigungen  zu
versehen,  so  liegen  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  solcher  Anlagen  dem  Wegebaupflichtigen
  ob.  Waren  bereits  demselben  Zwecke  dienende  Anlagen  vorhanden,
so  hat  der  Eigentümer  in  Höhe  des  ihm  durch  den  Fortfall  der  Unterhaltung
dieser  Anlagen  erwachsenden  Vorteils  dem  Wegebaupflichtigen  eine  Entschädigung
zu  gewähren.

§  36.

Wenn  die  an  einem  Fahrwege  belegenen  Grundstücke  mit  Bäumen  oder
Hecken  besetzt  sind,  müssen  die  überhängenden  Aste  und  Zweige,  soweit  nötig,
auf  Verlangen  der  Wegepolizeibehörde  von  dem  Eigentümer  weggeschafft  werden,
ohne  daß  dadurch  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  begründet  wird.

Wo  eine  Straßen=  und  Baufluchtlinie  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend
die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen
  Ortschaften,  vom  2.  Juli  1875  (Gesetzsamml.  S.  561)  nicht  besteht,  kann
die  Wegepolizeibehörde  verlangen,  daß  bauliche  Anlagen  aller  Art,  Einhegungen,
Bäume  und  Sträucher,  welche  in  Zukunft  auf  solchen  Grundstücken  angebracht
werden  sollen,  in  der  zur  Austrocknung  des  Weges  erforderlichen  Entfernung,
jedoch  höchstens  bis  zu  drei  Metern  vom  Rande  des  Weges,  vom  Wege  zurückbleiben.
  Ist  ein  Graben  vorhanden,  so  wird  er  auf  diese  Entfernung  anerechnet.


Auf  Bäume  und  Sträucher  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  2  nur  Anwendung)
  soweit  das  Grundstück  seither  nicht  bereits  forstlich  genutzt  wurde.

37.

Sind,  abgeseben  von  dem  Falle  des  §  11  Abs.  3,  Lohnarbeiter  zur  Beseitigung
  oder  Verbütung  zeitweiliger  Unterbrechung  des  Verkehrs  infolge  von
Schneefall,  Schneewehen,  Eisgang,  Uberschwemmung  oder  sonstigen  Ereignissen
nicht  zu  beschaffen,  so  sind  die  Eimwohner  der  Gemeinden,  innerhalb  deren  Bezirk