Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 15. April 1915 beschlossen, 
1. in der Anmerkung zu dem Stichwort „Austern“ im Warenverzeichnisse zum Zolltarif 
a) die Worte „März“ und „Oktober“ durch die Worte „Februar“ und „September“ 
zu ersetzen und 
b) die Worte „nach Nr. 125“ zu streichen. 
2. im Statisischen Warenverzeichnis unter Nr. 125b das Wort „Austernsetzlinge“ zu freichen, 
der Nr. 119b die Nr. 1192 zu geben und hinter der Nr. 119a eine neue „Nr. 119b 
Ciusternsetlunge): einzuschieben. 
Berlin, den 29. April 1915. 
* 7.— 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
Bekhanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverlehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
. Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 942) verösfentlichte 
Gesamtverzeichnis derjenigen ausländischen gollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur 
Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe aus dem Reichs- 
gebiete nach den an der internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird 
dahin ergänzt, daß unter 
6. Osterreich-- Mugarn. 
a. Für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder: 
Absatz 1:2 
„das K. K. Hauptzollamt Grigno“ 
hinzutritt. Dadurch werden die diesem Hauptzollamte seinerzet zugestandenen Befugnisse (vol. Belannt 
machung vom 24. Februar 1911 — Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1911 S. 52 —), die sich 
auf die Abfertigung der Postsendungen von Pflanzen aus dem Ausland über die für den Pflanzen- 
verkehr geöffneten Grenzzollämter beschränkten, auf alle Sendungen mit lebenden Pflanzen ausgedehnt. 
Berlin, den 1. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicres. 
  
Berlin, Carl Heymanns Berlag. — Gedruckt bei Julius Stttenfeld, Hofbuchdrucker. in Berkn.
	        
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