Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
6.
(Ausgegeben am 14. April 1910.)
17. M 1 2.8H.#r 4 a
vom 7. April 1910
zur Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 23. Mai 1901
über das Verfahren bei Landesgrenzrevisionen.
Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund einer mit den Regierungen
der angrenzenden Staaten getroffenen Vereinbarung hierdurch folgendes bestimmt:
Die nach der Regierungs-Bekanmtmachung vom 23. Mai 1901 (Gesetz-
sammlung Seite 70) alle zwei Jahre — in den Jahren mit geraden Zahlen —
durch die Gemeindevorstände (Feldgeschworenen) bezüglich Revierforstbeamten vorzu-
nehmende Begehung der Landesgrenze hat künftig statt am 1. Mai am ersten
Dienstag nach dem ersten Mai zu erfolgen. Im übrigen behält es bei den bis-
herigen Vorschriften sein Bewenden.
Greiz, den 7. April 1910.
Fürstlich Reuß.Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.