Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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C)  Zoll-Strafgeset.

Wilhelm
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Absicht  auf  die  Bestrafung  der  Zollvergehen  verordnen  und  verfügen  Wir,
übereinstimmend  mit  den  im  Zgollvereine  aufgestellten  Grundsäßeen,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:  «

I.  Von  den  Strafen  der  Zollvergehen.
4)  Strafe  der  Contrebande.
Art.  1.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein-,  Durch=  oder  Ausfuhr  verboten
ist,  diesem  Verbote  zuwider  ein-,  durch=  oder  auszuführen,  hat  die  Confiskation  der
Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen  (die  Contrebande)  verübt  worden
ist,  und  zugleich  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche  dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände
  gleichtommt.

Beträgt  der  einfache  Werth  nicht  sieben  Gulden  dreißig  Kreuzer,  so  muß  dieser
Betrag  als  einfacher  Werth  angenommen  und  hienach  die  Geldbuße  bestimmt  werden.

Die  Uebertretung  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Salz  oder  Stoffen,  aus  welchen
Salz  bereitet  werden  kann,  wird  nach  den  dießfalls  bestehenden  Gesetzen  (mit  einem
Gulden  für  ein  Pfund  neben  Confiskation,  Geses  vom  7.  Mai  1811,  Reg.  Bl.  S.  217)
bestraft,  und  die  unerlaubte  Salzausfuhr  nach  andern  zollvereinten  Staaten  nach  den
Vorschriften  des  Zoll-Cartels  (Reg.  Bl.  von  1853,  S.  407  ff.)  geahndet.

2)  Strafe  der  Jolldefraudation.
Art.  2.

Wer  es  unternimmt,  dem  Staate  die  Ein-,  Aus=  oder  Durchgangs-Abgaben  zu

entziehen,  hat  die  Confiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen