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C) Zoll-Strafgeset.
Wilhelm
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Absicht auf die Bestrafung der Zollvergehen verordnen und verfügen Wir,
übereinstimmend mit den im Zgollvereine aufgestellten Grundsäßeen, nach Anhörung
Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt: «
I. Von den Strafen der Zollvergehen.
4) Strafe der Contrebande.
Art. 1.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Durch= oder Ausfuhr verboten
ist, diesem Verbote zuwider ein-, durch= oder auszuführen, hat die Confiskation der
Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen (die Contrebande) verübt worden
ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände
gleichtommt.
Beträgt der einfache Werth nicht sieben Gulden dreißig Kreuzer, so muß dieser
Betrag als einfacher Werth angenommen und hienach die Geldbuße bestimmt werden.
Die Uebertretung des Verbots der Einfuhr von Salz oder Stoffen, aus welchen
Salz bereitet werden kann, wird nach den dießfalls bestehenden Gesetzen (mit einem
Gulden für ein Pfund neben Confiskation, Geses vom 7. Mai 1811, Reg. Bl. S. 217)
bestraft, und die unerlaubte Salzausfuhr nach andern zollvereinten Staaten nach den
Vorschriften des Zoll-Cartels (Reg. Bl. von 1853, S. 407 ff.) geahndet.
2) Strafe der Jolldefraudation.
Art. 2.
Wer es unternimmt, dem Staate die Ein-, Aus= oder Durchgangs-Abgaben zu
entziehen, hat die Confiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen