thumbs : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Umstaͤnde  zu  bestimmen,  wie  oft  und  in
welchen  oͤffentlichen  Blaͤttern  der  Verkauf
bekannt  zu  machen  sei,  und  in  welcher  Zeit
nach  der  Bekanntmachung  der  oͤffentliche
Verkauf  stattfinden  duͤrfe.

Die  Verkaufsgegenstaͤnde  werden  um
das  gelegte  Meistgebot  zugeschlagen,  sofern
nicht  der  Pfandglaͤubiger  etwas  Anderes
beantragt.  Nur  wenn  sie  geschaͤtzt  sind  oder
einen  Boͤrsen-  oder  Marktpteis  haben  und
das  erzielte  Meistgebot  nicht  drei  Viertheile
des  Schaͤtzungswerthes  oder  Boͤrsen-  oder
Marktprelses  erreicht,  kann  der  Pfandschuldner
  den  Zuschlag  hindern.  Dieses
Recht  muß  jedoch  spätestens  im  Verkaufstermine
  selbst  und  kann  bei  einem  wiederholten
  öffentlichen  Aufstrich  nicht  mehr
ausgeübt  werden.

Erfolgt  gar  kein  Gebot,  so  kann  der
Gldubiger  auch  verlangen,  daß  ihm  das
Faustpfand,  soweit  es  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  ist,  um  den  Schätzungswerth
  oder  um  den  laufenden  Börsen=  oder
Marktpreis  überlassen  werde.

Artikel  51.

Wird  der  Verkauf  durch  einen  Handelsmäkler

  vollzogen,  so  hat  sich  die  im

Artikel  310  des  allgemeinen  deutschen

Handelsgesetzbuches  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  auch  auf  diesen  Umstand  zu  erstrecken.


Der  Verkauf  ist  in  diesem  Falle  zu
dem  laufenden  Preise  zu  bewirken  und  von
dem  Ergebnisse  dem  Gerichte  Anzeige  zu
erstatten.

Artikel  52.

Der  Inhaber  eines  kaufmüännischen
Faustofandes  (Art.  309  bis  311  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuches),
derjenige,  welchem  nach  Artikel  313  bis
315  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetbuches
  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechtes,
  imgleichen  der  Kommissionär,
Spediteur  und  Frachtführer,  welchem  ein
gesetzliches  Pfandrecht  am  Kommissions-,
Speditions=  und  Frachtgut  zusteht,  sind  nicht
verpflichtet,  das  Pfand  oder  die  zurückbehaltenen
  Sache:  cber  Vaviere  zur  Konkursmasse
  des  Schuldners  einzuliefern.

Sie  sind  befugt,  sich  der  Konkursmasse
gegenüber  in  gleicher  Weise  aus  dem  Pfande
oder  aus  den  zurückbehaltenen  Gegenständen
zu  befriedigen,  wie  sie  dem  Gemeinschuldner
gegenüber  hiezu  berechtiget  sein  würden.

Artikel  53.
Machen  ste  von  dieser  Befugniß  Ge-