Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Mit  Rücksicht  auf  diese  staatsrechtlichen  Einrichtungen  zerfallen
  nämlich  die  Gnadenakte  in  mehrere  Kategorien.  Sie  sind  entweder
  Ausgabenbewilligungen  (Schenkungen)  oder  Einnahmeverzichte
  und  die  letzteren  zerfallen  wieder  in  zwei  Arten:
Verzichte  auf  Ansprüche  aus  privatrechtlichen  Titeln  und
Erlasse  von  Leistungen  öffentlich-rechtlicher  Natur  (Steuern,
Abgaben,  Gebühren).  Es  wird  im  Folgenden  dargethan  werden,
dass  die  Freigebigkeiten,  welche  in  Ausgaben,  und  diejenigen,
welche  in  Einnahmeverzichten  bestehen,  etatsrechtlich  einer
verschiedenen  Behandlung  unterliegen;  während  sich  wieder  die
Verzichte  auf  privatrechtliche  Ansprüche  und  die  Verzichte  auf
öffentliche  Leistungen  der  Gesetzgebung  gegenüber  verschieden
verhalten.

Wegen  dieser  Verschiedenheit  in  der  rechtlichen  Behandlung
ist  es  von  Wichtigkeit,  den  Gegensatz  zwischen  denjenigen  staatlichen
  Freigebigkeiten,  welche  als  Ausgaben  zu  behandeln  sind,
und  denjenigen,  welche  als  Verminderungen  der  Einnahmen  anzusehen
  sind,  vor  einer  unrichtigen  Auffassung  sicher  zu  stellen,
die  sehr  nahe  liegt  und  weit  verbreitet  ist.  Das  unterscheidende
Merkmal  wird  nämlich  gewöhnlich  darin  gesehen,  ob  eine  Zahlung
aus  einer  fiskalischen  Kasse  oder  die  Wiederaufgebung  eines  vom
Fiskus  bereits  erworbenen  Rechts  zur  Verwirklichung  des  Gnadenaktes
  erforderlich  ist  oder  nicht’).  Dies  kann  ich  aber  nicht  als
ausschlaggebend  anerkennen.  Denn  wenn  diese  Unterscheidung
auch  civilrechtlich  zutreffend  ist  und  für  die  Beurtheilung
privatrechtlicher  Verhältnisse  in  Betracht  kommen  kann,  so  handelt
es  sich  doch  hier  nicht  um  die  civilistische  Oonstruktion  eines
Vorgangs,  sondern  um  das  Verhältniss  gewisser  staatlicher  Akte
zur  etatsmässigen  Ordnung  der  Staatswirthschaft  und  deshalb
sind  finanzrechtlich  die  Begriffe  der  Ausgabe  und  der  Minder-5)

  Vgl.  namentlich  Joöt,  Annalen  1888,  S.  825f.  Ferner  ArnprT  2.2.0.
S.  610  und  Annalen  1891,  S.  232.  Auch  in  der  Praxis  der  Oberrrechnungskammer
  macht  sich  dieser  Gesichtspunkt  häufig  geltend.