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binnen drel Jahren wlederherstellt, verllert das Recht auf dle Brandeneschädlgung. Ebenso
geht derjenige, welcher lnnerhalb dieser Frist nur elnen Theil des Indemnisatlonsbetrages auf
die Wiederherstellung des Schadens verwendet hat, des Anspruches auf den Ueberrest verlu-
stig. Es soll jedoch denen, die unter besonderen Umstaͤnden elne laͤngere Zelt zum Wieder-
aufbau beduͤrfen, vom Generalbdirec?or auf zeltiges Ansuchen Frist ertheilt werden.
Die Verbindlichkeit zur Verwendung der Indemnlsatlon fälle weg, wenn dle Wleber-
berstellung eines altren Gebkudes entweder überhaupt, oder auf der alten Stelle, Reglerungs-
wegen untersage wird.
le 14.
Vorbindlichkeit der Eigenthümer von den, bei anderen Assekuranz. Instienken versicherten Gebduden
zur Herabsehung der Versicherungslumme nach dem im 5§. 7. regulirten Maaßstabe.
Imnerbalb der Territorialgrenzen der Magdeburger Land-Feuer-Sockeräc soll kein Ge-
bäude bel einer andern Assekuranz-Anstalt höher, als zu drei Wiertheilen des gemeinen Wer-
tbes der durch Feuer gerstörbaren oder zu beschädigenden Theile, verstchere werden dürfen.
In dessen Folge baben in Unseren Landen alle Eigemhümer von Gebäuden, welche an-
derswo assecurirt sind, gleich nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung sich mir
den Agenten der betroffenen Versscherungs-Anstalten in das nöthige Vernehmen zu sehen, da-
milt alle ausgestellten Assekurang-Yolicen zeltig biernach abgeändere werden. Diese Reduction
der Immobilsar-Versscherungssimmen ist dergestale in Vollzug zu setzen, daß die nach dem
Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung ablausenden Poliren für dle Zelr vom 1. Jannar
1845 ab nicht anders, als mie vorschristsmäßiger Minderung der Versicherungskapkralicn, er-
neueré werden dürfen, für alle vorber schon abgeschlossenen Assekuranzwerträge aber, ohne Un-
terschied der auf ein Jahr oder auf eine mehrjfährige Dauer binaus lautenden Policen, die
Göltigkeie der gegenwärtigen Wersicherungssumme nur bis zu demselben Tage des künstigen
Jabres dauert, wo nach der Ausstellungsgeit der Alsekurangz-Pollce der Zeitraum eines Jab-
res abgeschlessen seyn wird. Von der blernach bewirklen Abminderung der Wersicherungs.
summen baben die Interessenten sowohl als auch die Agenten der auswärtigen Aslekuranz=
Inftltute binnen sechs Wochen, bel Vermeidung elner Strase von fünf Thalern, den Orts-
obrlgkeilen, im Gürstenehume Lobenste in und Ebersdorf der Pollzeidlrection, Anzeige zu ma,
chen, worauf dlese Behörden dem Krelsdirector davon Keuneniß zu geben verpflichtet sind.
Jeder Hauselgenehümer, welcher nach der Publication dieser Verordnung milt elner aus-
wärtigen Wersicherungs--Gesellschase einen Conkrace elingeht, muh die nach der gegenwärtigen
Vorschrift (. 7.) beschränkte Assekuranzsumme für seine Gebzude spärestens binnen vierzehn