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Die vom Bundesrat unterm 14. Juni 1916 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Artikel II und III
des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) werden
nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 16. Juni 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
Ausführungsbestimmungen zu Artikel II und III des Gesetzes über
Erhähung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1910. --
I. Anderung der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
I. In § 3 Abs. 1, §7 Abs. 2, § 31, § 35 und § 58 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ist statt „3,50.“
zu setzen: „8. # "
2. 8 5, dessen Beischrift durch den Zusatz „.und des Kriegsaufschlags“ ergänzt wird, erhält
folgende Bestimmung als neuen Absatz:
„(4) Die Berechnung des Kriegsaufschlags richtet sich nach der für die Entrichtung
der Zigarettensteuer maßgebenden Steuerklasse."
3. In § 7 ist hinter Abs. 4 nachstehende Bestimmung als Abs.#5 einzuschalten:
« „C) Der Hersteller kann den Kriegsaufschlag dem Händler gesondert in Rechnung
stellen und dieser darf ihn über die Höchstgrenzen der Steuerklassen hinaus vom Ver-
braucher einziehen, ohne daß dadurch ein Ubergang in die nächsthöhere Steuerklasse
stattfindet. Dem Verkäufer ist es hierbei gestattet, Pfennigbruchteile des Kriegsaufschlags
für die einzelnen Packungen oder beim Einzelverkaufe für die gesamte Menge der auf
einmal abgegebenen unverpackten Zigaretten und Zigarettentabake in vollen Pfennigen
vom Käufer zu fordern.“ #
4. In § 8 Abs. 1 Ziffer 1 wird der Wortlaut der zweiten und dritten Zeile, wie folgt, geändert:
„mattgrün für die Steuerklasse 1a, «
mattblau für die Steuerklassen 1b und 2b,“.
5. Im zweiten Satze von § 8 Abs. 2 ist hinter „Steuerklasse“ einzuschalten: „sowie die Höhe
des Kriegsaufschlags".
6. In § 9 Abs. 1 ist hinter dem Worte „werden“ einzufügen: „ohne Berücksichtigung des
Kriegsaufschlags“, bei Ziffer 2 sind die Wertbeträge unter a zu streichen.
7. § 9 erhält folgenden Zusatz:
Anlage H. „(6:) Die Wertbeträge der einzelnen Steuerzeichen an Zigarettensteuer und Kriegs-
— aufschlag sind aus anliegender Ubersicht ersichtlich.“ -
, 8. In 8 12 Abs. 3 sind die Worte „sowie Steuerzeichen der Klassen 2a und 3“ zu streichen,
hinter „Pfennige“ ist einzuschalten „für Zigarettensteuer und Kriegsaufschlag besonders“.
9. § 18 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„Der Kriegsaufschlag kann auf Antrag ohne Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu
3 Monaten gestundet werden.“ 6
m— 10. In § 19 Abs. 1 sind die Worte „ein Stundungsanerkenntnis über den Steuerbetrag der
Zeichen zu ersetzen durch: „Stundungsanerkenntnisse über die Zigarettensteuer und den Kriegs-
aufschlag je besonders“. «
ri« 11. In § 22 hinter dem Worte „Schaden“ und in § 28 Abs. 2 hinter dem Worte „Steuer-
zeichen“ ist einzufügen: „ohne Berücksichtigung des Kriegsaufschlags“.
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