Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

4.  Der  Staat  und  das  wirthschaftliche  Leben.  —  Kap.  3.  Das  Forstrecht.  41

b.  Um  die  ÜUberschreitung  des  Umfangs  der  Berechtigung  zur  Entnahme  von
Walderzeugnissen,  wenn  derselbe  nach  dem  eignen  Bedarf  des  Berechtigten  bestimmt
ist,  zu  hindern,  ist  es  dem  letztern  verboten,  die  entnommenen  Walderzeugnisse  zu
veräußern.  Preußen,  1  42;  Bayern,  Art.  96;  Elsaß-Lothringen,  Art.  83,
90,  120.

c)  Um  die  Ausübung  der  Nutzungsrechte  durch  Unberechtigte  zu  verhindern,
darf  vielfach  der  Berechtigte  seine  Nutzungsberechtigung  nur  ausüben,  wenn  er  mit
einer  von  dem  Waldeigenthümer  ausgefertigten  Legitimation  versehen  ist.  Preußen,
#s  40  (Königl.  V.  v.  5.  März  1843,  betreff.  die  Waldstreuberechtigungen  in  den  östlichen
  Prov.  #  4);  Württemberg,  Art.  21.

65  103.
Forstbehörden.

Die  staatlichen  Forstbehörden,  die  Forstämter,  sind  Behörden  der
Finanzverwaltung;  sie  haben  die  dem  Staate  gehörigen  und  die  in  staatlicher
  Beförsterung  stehenden  Forsten  zu  verwalten  nach  Maßgabe  der  hierüber
  bestehenden,  dem  Finanzrechte  angehörigen  Normen.  Doch  sind  ihnen
in  einigen  Staaten,  wie  in  Württemberg,  Hessen  und  Baden,  auch
die  Ausübung  derjenigen  Funktionen,  welche  dem  Staat  in  betreff  der  Verwaltung
  und  Bewirthschaftung  von  Privat=  und  Körperschaftswaldungen
zustehen,  und  die  Handhabung  der  Forstpolizei  in  denselben  übertragen.  Sie
sind  hierbei  von  den  Bezirks=  und  Ortspolizeibehörden  zu  unterstützen.!
In  Preußen,  Sachsen  und  Elsaß-Lothringern  haben  die  Behörden
der  allgemeinen  Landesverwaltung,  denen  in  der  Mittelinstanz  technische
Beamte  beigegeben  sind,  die  Aufsicht  über  die  Privat=  und  Körperschaftswaldungen
  zu  führen.:)  In  Bayern  gilt  derselbe  Grundsatz,  doch  haben
die  Forstämter  die  Aufsicht  über  die  Körperschaftswalrungen  zu  führen.)

Die  Gemeinden  und  Körperschaften  sind  zur  Anstellung  eines  zur
Handhabung  der  Forstpolizei  genügenden  Waldschutzpersonals  verpflichtet.“)
Privatpersonen,  die  Waldungen  besitzen,  sind  hierzu  berechtigt,  aber  nicht

 

1)  Württemberg.  An  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Körperschaftswaldungen  sind
*  auch  die  Oberämter  betheiligt,  Ges.  v.  16.  Aug.  1875.  Art.  5,  12,  14.  Die  Oberaufsicht
ühn  die  Forstdirektion,  Abtheilung  für  Körperschaftswaldungen,  die  aus  Beamten  des  Justizministeriums
  und  des  Ministeriums  des  Innern  besteht.  Art.  1.  —  Baden,  Forstges.  §  8.  Über  Hes.
sen  f.  Küch  ler  II.  299  u.  ff.

2)  In  Preußen  bildet  das  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  (Erlaß
v.  7.  Aug.  1878);  in  Sachsen  das  Ministerium  des  Innern  (V.  v.  7.  Nov.  1831,  5  4,  die
oberste  Verwaltungsbehörde.

3)  Aber  sie  können  nur  in  dringenden  Fällen  provisorische  Verfügungen  erlassen;  in  der  Regel
baen  e  F  den  Kreis,  und  Distriktsbehörden  (den  Forstpolizeibehörden)  Bericht  zu  erstatten.  Forstges.
  Art.  14.

4)  Siehe  oben  S.  435.