4. Der Staat und das wirthschaftliche Leben. — Kap. 3. Das Forstrecht. 41
b. Um die ÜUberschreitung des Umfangs der Berechtigung zur Entnahme von
Walderzeugnissen, wenn derselbe nach dem eignen Bedarf des Berechtigten bestimmt
ist, zu hindern, ist es dem letztern verboten, die entnommenen Walderzeugnisse zu
veräußern. Preußen, 1 42; Bayern, Art. 96; Elsaß-Lothringen, Art. 83,
90, 120.
c) Um die Ausübung der Nutzungsrechte durch Unberechtigte zu verhindern,
darf vielfach der Berechtigte seine Nutzungsberechtigung nur ausüben, wenn er mit
einer von dem Waldeigenthümer ausgefertigten Legitimation versehen ist. Preußen,
#s 40 (Königl. V. v. 5. März 1843, betreff. die Waldstreuberechtigungen in den öst-
lichen Prov. # 4); Württemberg, Art. 21.
65 103.
Forstbehörden.
Die staatlichen Forstbehörden, die Forstämter, sind Behörden der
Finanzverwaltung; sie haben die dem Staate gehörigen und die in staat-
licher Beförsterung stehenden Forsten zu verwalten nach Maßgabe der hier-
über bestehenden, dem Finanzrechte angehörigen Normen. Doch sind ihnen
in einigen Staaten, wie in Württemberg, Hessen und Baden, auch
die Ausübung derjenigen Funktionen, welche dem Staat in betreff der Ver-
waltung und Bewirthschaftung von Privat= und Körperschaftswaldungen
zustehen, und die Handhabung der Forstpolizei in denselben übertragen. Sie
sind hierbei von den Bezirks= und Ortspolizeibehörden zu unterstützen.!
In Preußen, Sachsen und Elsaß-Lothringern haben die Behörden
der allgemeinen Landesverwaltung, denen in der Mittelinstanz technische
Beamte beigegeben sind, die Aufsicht über die Privat= und Körperschafts-
waldungen zu führen.:) In Bayern gilt derselbe Grundsatz, doch haben
die Forstämter die Aufsicht über die Körperschaftswalrungen zu führen.)
Die Gemeinden und Körperschaften sind zur Anstellung eines zur
Handhabung der Forstpolizei genügenden Waldschutzpersonals verpflichtet.“)
Privatpersonen, die Waldungen besitzen, sind hierzu berechtigt, aber nicht
1) Württemberg. An der Aufsicht über die Verwaltung der Körperschaftswaldungen sind
* auch die Oberämter betheiligt, Ges. v. 16. Aug. 1875. Art. 5, 12, 14. Die Oberaufsicht
ühn die Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen, die aus Beamten des Justizmini-
steriums und des Ministeriums des Innern besteht. Art. 1. — Baden, Forstges. § 8. Über Hes.
sen f. Küch ler II. 299 u. ff.
2) In Preußen bildet das Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten (Erlaß
v. 7. Aug. 1878); in Sachsen das Ministerium des Innern (V. v. 7. Nov. 1831, 5 4, die
oberste Verwaltungsbehörde.
3) Aber sie können nur in dringenden Fällen provisorische Verfügungen erlassen; in der Regel
baen e F den Kreis, und Distriktsbehörden (den Forstpolizeibehörden) Bericht zu erstatten. Forst-
ges. Art. 14.
4) Siehe oben S. 435.