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und die Nachforderung von Gebühren und Auslagen verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts
durch weitere Beschwerde.
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege die Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Die im Art. 10 Ziff. 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend,
enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Bescheidung
von Beschwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Tagxgesetzes vom 28. Mai 1852
und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänderungen
der Tax= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete
der nichtstreitigen Rechtspflege sowie der inneren, dann der Polizei= und Finanzverwaltung
treten nicht in Wirksamkeit.
Art. 318.
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren
auf eines der im Art. 272 des Gesetzes vom 18. August 1879 in der Fassung vom
Jahre 1892 aufgehobenen Gesetze oder auf eine durch gegenwärtiges Gesetz aufgehobene oder
abgeänderte Bestimmung verwiesen, so kommen statt der bisherigen Vorschriften die entsprechenden
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Anmerkung. In dem Gesetze vom 29. April 1910, Anderungen des Gesetzes über
das Gebührenwesen betreffend, sind nachstehende Vorschriften enthalten:
Art. II.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung in Art. 1 Ziff. XII, 1 gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes, im übrigen mit der Verkündung in Kraft.
Art. III.
In den unter die Abteilungen II und III des Gesetzes über das Gebührenwesen fallenden
Rechtssachen, die vor dem 1. April 1910 anhängig gemacht worden sind, sind die
Schreib= und Postgebühren bis zur Erledigung der Instanz nach den bisherigen Vorschriften
des Reichs-Gerichtskostengesetzes in Ansatz zu bringen.