Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  401

und  die  Nachforderung  von  Gebühren  und  Auslagen  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts
  durch  weitere  Beschwerde.

Bei  Hinterziehungen  kommen  hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

Die  im  Art.  10  Ziff.  29,  30  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung
eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,
enthaltenen  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs  zur  Bescheidung
von  Beschwerden  in  Gegenständen  der  Taxpflicht  auf  Grund  des  Tagxgesetzes  vom  28.  Mai  1852
und  der  hier  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  November  1875,  Abänderungen
  der  Tax=  und  Stempelgesetze  betreffend,  dann  der  Stempelpflicht  auf  dem  Gebiete
der  nichtstreitigen  Rechtspflege  sowie  der  inneren,  dann  der  Polizei=  und  Finanzverwaltung
treten  nicht  in  Wirksamkeit.

Art.  318.

Ist  in  Spezialgesetzen  oder  Verordnungen  in  Bezug  auf  Taxen  und  Stempelgebühren
auf  eines  der  im  Art.  272  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  vom
Jahre  1892  aufgehobenen  Gesetze  oder  auf  eine  durch  gegenwärtiges  Gesetz  aufgehobene  oder
abgeänderte  Bestimmung  verwiesen,  so  kommen  statt  der  bisherigen  Vorschriften  die  entsprechenden
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

Anmerkung.  In  dem  Gesetze  vom  29.  April  1910,  Anderungen  des  Gesetzes  über
das  Gebührenwesen  betreffend,  sind  nachstehende  Vorschriften  enthalten:

Art.  II.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Bestimmung  in  Art.  1  Ziff.  XII,  1  gleichzeitig  mit
dem  Inkrafttreten  des  Einkommensteuergesetzes,  im  übrigen  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Art.  III.

In  den  unter  die  Abteilungen  II  und  III  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  fallenden
  Rechtssachen,  die  vor  dem  1.  April  1910  anhängig  gemacht  worden  sind,  sind  die
Schreib=  und  Postgebühren  bis  zur  Erledigung  der  Instanz  nach  den  bisherigen  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  in  Ansatz  zu  bringen.