Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

82. 
Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Verordnung zu gewährenden 
Unterstützungen haben außer den im § 2 des Familienunterstützungsgesetzes bezeichneten Per- 
sonen Anspruch: 
elternlose Enkel, 
b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder, 
I) die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der 
Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, 
0 uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann 
nicht der Vater ist, 
e) Pflegeeltern und Pflegekinder. 
Elternlose Enkel über 15 Jahre sowie die im Abfs. 1 unter b, d und e aufgeführten Personen 
haben den Anspruch indessen nur, wenn sie von dem Eingetretenen unterhalten wurden oder das Unter- 
haltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt hervorgetreten ist. „ 
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. 1e besteht nur, wenn das Pflegeverhältnis bereits vor 
Beginn des gegenwärtigen Krieges bestanden hat und kein Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch ruht, 
solange den hiernach Berechtigten ein Anspruch auf Grund anderer Bestimmungen des Familienunter- 
stützungsgesetzes oder dieser Verordnung zusteht. 
83. —- 
Bedürftigkeit gemäß § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Verordnung ist 
anzunehmen und wenigstens der Mindestsatz zu zahlen, wenn nach der letzten Steuerveranlagung das 
Einkommen des in den Dienst Eingetretenen und seiner Familie · 
indenOrtenderTariFklasseE1000Æoderweniger, 
indenOrtenderTariEklassenCundD1200Æoderwenigey 
in den Orten der Tarifklassen A und B 1500 J oder weniger 
  
  
beträgt. 1 
Sind die tatsächlichen Einnahmen der Unterstützungsberechtigten gegenüber der Steuerveranlagung 
wesentlich niedriger oder höher oder besteht keine Steuerveranlagung, so hat der Lieferungsverband 
das Jahreseinkommen selbständig festzustellen. Dies gilt nach näherer Bestimmnng der Landeszentral- 
behörden auch für die Bundesstaaten, in denen Einkommensteuer nicht erhoben wird: Elsaß-Lothringen 
gilt in dieser Hinsicht als Bundesstaat. 
- Ein Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn der in den Dienst Eingetretene mit seiner 
Familie am Einkommen keinen Ausfall erleidet, oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme recht- 
fertigen, daß eine Unterstützung nicht benötigt wird. 
84. 
Die der Ehefrau zustehenden Mindestbeträge werden auf monatlich 16 M, die den sonstigen 
Berechtigten zustehenden Mindestbeträge auf monatlich 7,60 M festgesetzt. · 
Die Verpflichtung des Lieferungsverbandes, im Falle des Bedarfs über die Mindestsätze hinaus 
das Erforderliche zu gewähren, wird hierdurch nicht berührt. 
86. 
Als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 4 des Familienunterstützungsgesetzes) solcher Personen, die sich 
bei Beginn ihres Unterstützungsanspruchs in Anstaltspflege (Irren-, Blindenanstalten, Krankenhäusern usw.) 
oder in Familienpflege befinden, gilt der Ort, an dem der Berechtigte vor seiner Einlieferung in die 
Anstalt oder Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. 
Als gewöhnlicher Aufenthalt unehelicher, in öffentlichen oder privaten Anstalten geborener 
Kinder gilt der Ort, an dem die Mutter vor ihrem Eintritt in die Anstalt ihren gewöhnlichen Aufent- 
halt hatte. Ist die Mutter ein Fürsorgezögling, so ist der Lieferungsverband verpflichtet, aus dessen 
Bezirk ihre Uberweisung in Fürsorgeerziehung erfolgt ist.
	        
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