82.
Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Verordnung zu gewährenden
Unterstützungen haben außer den im § 2 des Familienunterstützungsgesetzes bezeichneten Per-
sonen Anspruch:
elternlose Enkel,
b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder,
I) die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist,
0 uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann
nicht der Vater ist,
e) Pflegeeltern und Pflegekinder.
Elternlose Enkel über 15 Jahre sowie die im Abfs. 1 unter b, d und e aufgeführten Personen
haben den Anspruch indessen nur, wenn sie von dem Eingetretenen unterhalten wurden oder das Unter-
haltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt hervorgetreten ist. „
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. 1e besteht nur, wenn das Pflegeverhältnis bereits vor
Beginn des gegenwärtigen Krieges bestanden hat und kein Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch ruht,
solange den hiernach Berechtigten ein Anspruch auf Grund anderer Bestimmungen des Familienunter-
stützungsgesetzes oder dieser Verordnung zusteht.
83. —-
Bedürftigkeit gemäß § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Verordnung ist
anzunehmen und wenigstens der Mindestsatz zu zahlen, wenn nach der letzten Steuerveranlagung das
Einkommen des in den Dienst Eingetretenen und seiner Familie ·
indenOrtenderTariFklasseE1000Æoderweniger,
indenOrtenderTariEklassenCundD1200Æoderwenigey
in den Orten der Tarifklassen A und B 1500 J oder weniger
beträgt. 1
Sind die tatsächlichen Einnahmen der Unterstützungsberechtigten gegenüber der Steuerveranlagung
wesentlich niedriger oder höher oder besteht keine Steuerveranlagung, so hat der Lieferungsverband
das Jahreseinkommen selbständig festzustellen. Dies gilt nach näherer Bestimmnng der Landeszentral-
behörden auch für die Bundesstaaten, in denen Einkommensteuer nicht erhoben wird: Elsaß-Lothringen
gilt in dieser Hinsicht als Bundesstaat.
- Ein Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn der in den Dienst Eingetretene mit seiner
Familie am Einkommen keinen Ausfall erleidet, oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, daß eine Unterstützung nicht benötigt wird.
84.
Die der Ehefrau zustehenden Mindestbeträge werden auf monatlich 16 M, die den sonstigen
Berechtigten zustehenden Mindestbeträge auf monatlich 7,60 M festgesetzt. ·
Die Verpflichtung des Lieferungsverbandes, im Falle des Bedarfs über die Mindestsätze hinaus
das Erforderliche zu gewähren, wird hierdurch nicht berührt.
86.
Als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 4 des Familienunterstützungsgesetzes) solcher Personen, die sich
bei Beginn ihres Unterstützungsanspruchs in Anstaltspflege (Irren-, Blindenanstalten, Krankenhäusern usw.)
oder in Familienpflege befinden, gilt der Ort, an dem der Berechtigte vor seiner Einlieferung in die
Anstalt oder Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
Als gewöhnlicher Aufenthalt unehelicher, in öffentlichen oder privaten Anstalten geborener
Kinder gilt der Ort, an dem die Mutter vor ihrem Eintritt in die Anstalt ihren gewöhnlichen Aufent-
halt hatte. Ist die Mutter ein Fürsorgezögling, so ist der Lieferungsverband verpflichtet, aus dessen
Bezirk ihre Uberweisung in Fürsorgeerziehung erfolgt ist.