g 108 Die Eigenthümerhypothek. 463.
begrifflich für die gewöhnliche Hypothek angenommen wird,“) erscheint
dies nicht unbedenklich. Zweckmäßiger dürfte es sein, jene verschiedenen
Arten unter dem Ausdruck „Grundkreditbelastung“ zusammenzufassen.
6. Die Ueberführung der nach bisherigem Rechte bestehenden Pfandrechte
an Grundstücken in die neuen Grundkreditbelastungsarten ist im
g 3 ausführlich dargelegt worden. Weitere Einzelheiten, namentlich
über die im Preuß. Rechte zulässig gewesene Blankoabtretung einer
Grundschuld und über die bisherigen Zinsquittungsscheine, finden sich bei
Erörterung der einschlägigen Rechtsinstitute.
Dasselbe gilt von den landesgesetzlichen Vorbehalten.
II. Das Prinzip der festen Priorität.)
§s 108. Die Eigenthümerhypothek. )
1. Das Rechtsinstitut der Eigenthümerhypothek erscheint im B. G. B.
nur als Ausfluß des allgemeinen Rechtssatzes aus § 889 B. G.B.,
daß die Vereinigung von Eigenthum und Rechten am Grundstück in
einer Person ein Erlöschen der letzteren nicht bewirkt. Konfusion und
Konsolidation sind nach B. G. B. der Regel nach innerhalb des Liegenschaftsrechts
als Erlöschungsgründe ausgeschlossen.
Der Ausgangspunkt dieser Regel ist historisch und dogmatisch das
6. Uebergangsvor=
und
landesgesetzliche
Vorbehalte.
1. Einleitung.
Hypothekenrecht, wenngleich auch bei anderen sachenrechtlichen Instituten
bereits im römischen Rechte Ansätze zu dieser Rechtsbildung sich finden.5)
Praktische Gestaltung gewann diese Lehre im modernen Recht, insbesondere
auch in Preußen, durch die Grundbucheinrichtung. Vermöge
derselben ging die Hypothek formell nur durch die vom Willen des
Eigenthümers abhängige Löschung im Grundbuch unter. So war die
) So Dernburg III § 224, v. Schwind, Wesen und Inhalt des
Pfandrechts, im Gegensatz zu der herrschenden Ansicht der bisher erschienenen
Litteratur. · «
l)Vgl.v.Meibom,·DasMecklenlmrgischeHypothekenrechtS.265und
Anm. 17. «
O)Vgl.§§1163,.1143ff.,1168,1169—-1»-171,«1175,1177.»889B.G.V.;.
JohowBegr.·1IIS.1516ff.,-Mot.IIIS.720ff.,Prot.111S.605,607ff.;
HachcnburgVorträgeS.,246ff.;Dernb·urglll§§217—220,Endemann
Il§116,·Cosack11§225;OberireckH.R.S.32ss.;EIIneccerIcs-Lehn1a11n
Il§55,Matthias»1lk§62,Leske§«141,v.Schwi«ndS.116ff.;
v.Staudinger--Kober,Biermann,Kuhlenbeck,Böhmzus1163B.G.B.«
I)VALHartmananechteaneigenerSacheinJheriithJahrbiich.Bd.17z
S.69«ff.