Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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werden,  daß  der  Austritt  nur  am
Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder  erst
nach  dem  Ablauf  einer  Kündigungef.
zulässig  ist;  die  Kündigungsf.  kann
höchstens  zwei  Jahre  betragen.

Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ist  durch
die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  der  Bekanntmachung  sind
die  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer
Ansprüche  aufzufordern.  Die  Bekanntmachung

  erfolgt  durch  das  in  der
Satzung  für  Veröffentlichungen  bestimmte
  Blatt,  in  Ermangelung  eines

solchen  durch  dasjenige  Blatt,  welches
für  Bekanntmachungendes  Amtsgerichts
bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke  der
Verein  seinen  Sitz  hatte.  Die  Bekanntmachung
  gilt  mit  dem  Ablaufe
des  zweiten  Tages  nach  der  Einrückung
  oder  der  ersten  Einrückung
Kals  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere

  Mitteilung  zur  Anmeldung
aufzufordern.  53.
Das  Vermögen  darf  den  Anufallberechtigten
  nicht  vor  dem  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Bekanntmachung
  der  Auflösung  des  Vereins
oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
  ausgeantwortet  werden.  53.

Die  Eintragung  darf,  sofern  nicht  die  1

Verwaltungsbehörde  dem  Amtssgerichte
mitteilt,  daß  Einspruch  nicht  erhoben
werde,  erst  erfolgen,  wenn  seit  der
Mitteilung  der  Anmeldung  an  die
Verwaltungsbehörde  sechs  Wochen  verstrichen
  sind  und  Einspruch  nicht  erhoben
  oder  wenn  der  erhobene  Einspruch
  endgültig  aufgehoben  ist.  71.
Verjährung.

Die  regelmäßige  Verjährungsf.  beträgt
dreißig  Jahre.

In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Hand-100



 

 

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Frist

werker  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Lieferung
  von  Waren,  Ausführung  von
Arbeiten  und  Besorgung  fremder
Geschäfte,  mit  Einschluß  der  Auslagen,
  es  sei  denn,  daß  die  Leistung
für  den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
  erfolgt;

derjenigen,  welche  Land-voder  Forstwirtschaft
  betreiben,  für  Lieferung
von  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen,  sofern  die  Lieferung
zur  Verwendung  im  Haushalte  des
Schuldners  erfolgt;

der  Eisenbahn=  Unternehmungen,
Frachtfuhrleute,  Schiffer,  Lohnkutscher
  und  Boten  wegen  des
Fahrgeldes,  der  Fracht,  des  Fuhrund
  Botenlohns,  mit  Einschluß
der  Auslagen;

der  Gastwirte  und  derjenigen,
welche  Speisen  oder  Getränke  gewerbsmäßig
  verabreichen,  für  Gewährung
  von  Wohnung  und  Beköstigung
  sowie  für  andere  den
Gästen  zur  Befriedigung  ihrer
Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen;

derjenigen,  welche  Lotterielose  vertreiben,

  aus  dem  Betriebe  der  Lose,
es  sei  denn,  daß  die  Lose  zum
Weitervertriebe  geliefert  werden;
derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen
gewerbsmäßig  vermieten,  wegen  des
Mietzinses;

.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in

Nr.  1  bezeichneten  Personen  zu
gehören,  die  Besorgung  fremder
Geschäfte  oder  die  Leistung  von
Diensten  gewerbsmäßig  betreiben,
wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
  gebührenden  Vergütungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen;

derjenigen,  welche  im  Privatdienste
stehen,  wegen  des  Gehalts,  Lohnes
oder  anderer  Dienstbezüge,  mit  Ein-