Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  261  

Reichs-Gesetzblatt.

No.  18.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  261.  -  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  von
Gebrauchsmustern.  S.  290.  -  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,
betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  S.  294.





(Nr.  1956.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  1.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Hinter  S.  41  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet:

S.  41a.

Soweit  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  105  b  bis  105h  Gehülfen,  Lehrlinge
  und  Arbeiter  im  Handelsgewerbe  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  beschäftigt
werden  dürfen,  darf  in  offenen  Verkaufsstellen  ein  Gewerbebetrieb  an  diesen  Tagen
nicht  stattfinden.

Weitergehenden  landesgesetzlichen  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes  an
Sonn-  und  Festtagen  steht  diese  Bestimmung  nicht  entgegen.

Artikel  2.
Hinter  §.  55  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet:

§. 55a.

An  Sonn-  und  Festtagen  (§.  105a  Absatz  2)  ist  der  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen,  soweit  er  unter  §.  55  Absatz  1  Ziffer  1  bis  3  fällt,  sowie  der  Gewerbebetrieb
  der  im  §.  42b  bezeichneten  Personen  verboten.

Ausnahmen  können  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  über  die  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
unter  denen  Ausnahmen  zugelassen  werden  dürfen,  Bestimmungen  zu  erlassen.

Reichs-Gesetzbl.  1891.  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1891.