1) definitiv, wenn die Pfandforderung durch oͤffentliche Urkunden vollstaͤndig
nachgewiesen oder vom Besitzer anerkannt wird;
2) nur protestativisch, wenn das Hypotheken- oder Pfandrecht nur bescheinigt
und von dem Besitzer nicht anerkannt wird.
Die Wirkung der protestativischen Eintragung besteht darin, daß dem
Glaͤubiger sein Pfand- oder Hypothekenrecht in vollem Umfange erhalten wird,
und daß er bei spaͤterem vollstaͤndigen Nachweise dessen definitive Eintragung
an der Stelle der Protestation verlangen kann.
S. 16.
Die nach 9#. 12 — 15. einzutragenden Hypothebenrechte, sowie die seit
dem 1. Januar 1953. vor dem Richter der belegenen Sache errichteten Spezial-Hyppotheken
gehen den erst nach der Gültigkeit dieses Gesetzes begründeten vor.
Die Rangordnung unter ihnen selbst richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
S. 17.
Zur Erleichterung der in dem F. 12. erwähnten Interessenten wird den
Verhandlungen, welche zur Eintragung ihrer Rechte in die Hypothekenbücher
bei den Gerichten der belegenen Sache erforderlich sind, die Kosten= und
Stempelfreiheit hierdurch bewilligt. ·
Diese Freiheit bezieht sich aber nicht auf anderweitige kosten- und stempelpflichtige
Verhandlungen, insbesondere amtliche Atteste und Dokumente anderer
Behoͤrden, welche deim Gerichte der belegenen Sache nur vorgelegt werden,
und fuͤr welche die ausfertigende Behoͤrde Kosten und Stempel anzusetzen hat.
Auch sind die Schultheißen, Schoͤffen und Feldgeschworenen befugt, sofern
von denselben Atteste ausgestellt werden muͤssen, dafuͤr Gebuͤhren zu liquidiren,
ohne daß jedoch gleichzeitig Stempel in Ansatz kommen.
K. 18.
Die Gerichte haben die Pflicht, von Amtswegen zum Zweck der Bescheinigung
der Anmeldung G. 4.) und der Eintragung (F. 5.) das Eigenthum und
die Dispositionsbefugniß der über Immobilien verfügenden Personen zu prüfen
und von den letzteren einen Ausweis darüber, und zwar in den im P. 19. bezeichneten
Bezirken durch Vorlegung eines voluntärgerichtlichen Attestes über
Eigenthum und Dispositionsbefugniß, in den übrigen Bezirken durch Vorlegung
der Erwerburkunden oder in sonst geeigneter Weise zu fordern. Die Bescheinigung
der Anmeldung und die Eintragung darf jedoch wegen mangelnden
oder nicht zureichend geführten Ausweises von den Gerichten nicht verweigert
werden; es ist in diesem Falle vielmehr nur in der Bescheinigungs= und Eintragungsklausel
zu vermerken, daß und in welcher Beziehung der Ausweis
nicht erbracht sei.
Dagegen bleibt die Ermittelung der etwa auf der Sache haftenden Hypotheken
und Lasten, sowie des Werkhs der Sache und der Zulanglichkeit de
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