Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

1)  definitiv,  wenn  die  Pfandforderung  durch  oͤffentliche  Urkunden  vollstaͤndig
nachgewiesen  oder  vom  Besitzer  anerkannt  wird;

2)  nur  protestativisch,  wenn  das  Hypotheken-  oder  Pfandrecht  nur  bescheinigt
  und  von  dem  Besitzer  nicht  anerkannt  wird.

Die  Wirkung  der  protestativischen  Eintragung  besteht  darin,  daß  dem
Glaͤubiger  sein  Pfand-  oder  Hypothekenrecht  in  vollem  Umfange  erhalten  wird,
und  daß  er  bei  spaͤterem  vollstaͤndigen  Nachweise  dessen  definitive  Eintragung
an  der  Stelle  der  Protestation  verlangen  kann.

S.  16.

Die  nach  9#.  12  —  15.  einzutragenden  Hypothebenrechte,  sowie  die  seit
dem  1.  Januar  1953.  vor  dem  Richter  der  belegenen  Sache  errichteten  Spezial-Hyppotheken
  gehen  den  erst  nach  der  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  begründeten  vor.
Die  Rangordnung  unter  ihnen  selbst  richtet  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

S.  17.

Zur  Erleichterung  der  in  dem  F.  12.  erwähnten  Interessenten  wird  den
Verhandlungen,  welche  zur  Eintragung  ihrer  Rechte  in  die  Hypothekenbücher
bei  den  Gerichten  der  belegenen  Sache  erforderlich  sind,  die  Kosten=  und
Stempelfreiheit  hierdurch  bewilligt.  ·

Diese  Freiheit  bezieht  sich  aber  nicht  auf  anderweitige  kosten-  und  stempelpflichtige
  Verhandlungen,  insbesondere  amtliche  Atteste  und  Dokumente  anderer
Behoͤrden,  welche  deim  Gerichte  der  belegenen  Sache  nur  vorgelegt  werden,
und  fuͤr  welche  die  ausfertigende  Behoͤrde  Kosten  und  Stempel  anzusetzen  hat.

Auch  sind  die  Schultheißen,  Schoͤffen  und  Feldgeschworenen  befugt,  sofern
von  denselben  Atteste  ausgestellt  werden  muͤssen,  dafuͤr  Gebuͤhren  zu  liquidiren,
ohne  daß  jedoch  gleichzeitig  Stempel  in  Ansatz  kommen.

K.  18.

Die  Gerichte  haben  die  Pflicht,  von  Amtswegen  zum  Zweck  der  Bescheinigung
  der  Anmeldung  G.  4.)  und  der  Eintragung  (F.  5.)  das  Eigenthum  und
die  Dispositionsbefugniß  der  über  Immobilien  verfügenden  Personen  zu  prüfen
und  von  den  letzteren  einen  Ausweis  darüber,  und  zwar  in  den  im  P.  19.  bezeichneten
  Bezirken  durch  Vorlegung  eines  voluntärgerichtlichen  Attestes  über
Eigenthum  und  Dispositionsbefugniß,  in  den  übrigen  Bezirken  durch  Vorlegung
der  Erwerburkunden  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  zu  fordern.  Die  Bescheinigung
  der  Anmeldung  und  die  Eintragung  darf  jedoch  wegen  mangelnden
oder  nicht  zureichend  geführten  Ausweises  von  den  Gerichten  nicht  verweigert
werden;  es  ist  in  diesem  Falle  vielmehr  nur  in  der  Bescheinigungs=  und  Eintragungsklausel
  zu  vermerken,  daß  und  in  welcher  Beziehung  der  Ausweis
nicht  erbracht  sei.

Dagegen  bleibt  die  Ermittelung  der  etwa  auf  der  Sache  haftenden  Hypotheken
  und  Lasten,  sowie  des  Werkhs  der  Sache  und  der  Zulanglichkeit  de

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