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des Einzelnen hinsichtlich der materiellen, Gesetzmässigkeit, der
konkreten Zuständigkeit einer Amtshandlung gesehn werden;
daher brachte er das Amendement ein, den Widerstand gegen
einen Beamten während der Vornahme einer „innerhalb seiner
Zuständigkeit vorgenommenen Amtshandlung“ zu bestrafen°). Zu
diesem Antrage gab der genannte Abgeordnete folgende Erläuterung:
Keine Schwierigkeit machten die Fälle, in denen die Zuständigkeit
des Beamten entweder an gar keine äussere Bedingung geknüpft
sei, vielmehr von seinem freien Willen abhänge, oder ihm
unter keiner Bedingung beiwohnen könne. Dort müsse dem Beamten
voller Schutz, hier dürfe ihm gar kein Schutz gewährt werden.
Anders in Fällen, in denen seine Zuständigkeit an bestimmte Bedingungen
geknüpft sei. Räume ihm nun das Gesetz bezüglich
des Vorhandenseins dieser Bedingungen freies Ermessen ein,
— indem es ihn z. B. „im Falle dringender Gefahr“ zu der
Handlung ermächtigt, — so sei seine Zuständigkeit gegeben, wenn
er unter ausdrücklicher oder stillschweigender Bezugnahme auf
jene gesetzlichen Bedingungen handle. Mache aber das Gesetz seine
Zuständigkeit von Voraussetzungen abhängig, über deren Vorhandensein
es ihm nicht freies Ermessen einräume, — z. B. die
Befugniss der Verhaftung von dem Besitze und der Vorzeigung
des gerichtlichen Haftbefehls5®) —, so sei seine Kompetenz nur
bei Bezugnahme auf das Vorhandensein jener objektiven Voraussetzungen
gegeben.
Das entscheidende Wort sprach in dritter Berathung die Analogie
des 8 161 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869, welcher
den Widerstand gegen einen Zollbeamten nur für den Fall einer
„rechtmässigen Ausübung seines Amtes“ bestraft; so ging auch
für 8 113 R.-Str.-G.-B. auf einen Antrag LAsker’s dieselbe Fassung
durch 57).
Was besagt nach alledem das nunmehr in $ 113 R.-Str.-G.-B.
aufgenommene Thatbestandsmoment der „rechtmässigen Amtsausübung“
im Sinne des Gesetzgebers?
ss) N. 70 daselbst und die Rede Pranor’s Verh. 1870 I S. 428,
8) Hierher würde z. B. auch die Vorschrift über die Gestattung einer
Pfändung an Sonn- und Feiertagen gehören (C.-Pr.-O. $ 681). Die objektive
Voraussetzung wäre hier die bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigende, gestattende
Verfügung des Amtsrichters,
67) Verh. 1870 II S. 1169.