Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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1.  Die  Schulordnung  für  die  Industrieschulen  tritt  mit  dem  Beginn  des  Schul—
jahres  1900/1901  in  ihrem  ganzen  Umfang  in  Wirksamkeit.

2.  Zur  Errichtung  von  Industrieschulen  ist  Unsere  Allerhöchste  Genehmigung  erforderlich.

3.  Die  noch  bestehende  Vereinigung  der  Leitung  der  Industrieschulen  Augsburg  und
Kaiserslautern  mit  der  Leitung  der  dortigen  Kreisrealschulen  bleibt  bis  auf  Weiteres
aufrecht  erhalten.  Wir  behalten  Uns  vor,  veranlaßten  Falles  auch  für  andere  Industrie—
schulen  eine  solche  Vereinigung  anzuordnen.

4.  Den  weiteren  Vollzug  gegenwärtiger  Verordnung  tragen  Wir  dem  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  auf.

5.  Die  Allerhöchste  Verordnung  vom  3.  September  1868,  die  Reorganisation  der
technischen  Unterrichtsanstalten,  hier  die  Errichtung  von  Industrieschulen  betreffend,  tritt  mit
Beginn  des  Schuljahres  1900/1901  außer  Kraft.  Gleichzeitig  sind  die  sämmtlichen  auf
Grund  derselben  ergangenen  Verfügungen,  soweit  sie  mit  gegenwärtiger  Verordnung  beziehungsweise

  mit  der  neuen  Schulordnung  in  Widerspruch  stehen  oder  durch  sie  ersetzt  werden
aufgehoben.

München,  den  29.  Juli  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
au  dessen  Statt:
Ministerialrath  Dr.  von  Bumm.