Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Denkschrift  der  Regierung  zugegeben,  allerdings  mit  der  Einschränkung,  daß  der  Zufall  auch
dann  ausgeschlossen  wäre,  wenn  das  Verschulden  eines  Amtsgehilfen  in  Mitte  läge.

Weiter  betont  die  Denkschrift,  daß  die  Behauptung  der  Klage,  der  Kassendefekt  sei
durch  einen  Zufall  und  nicht  durch  das  Verschulden  des  Klägers  verursacht  worden,  angesichts
der  gegentheiligen,  allein  maßgebenden  Feststellung,  welche  von  der  zuständigen  Aufsichtsstelle
in  dem  Haftungsbeschlusse  vom  13.  September  1894  vorgenommen  wurde,  keine  Beachtung
finden  könne.  Allein  die  Fragen,  ob  der  Kläger  den  von  ihm  ersetzten  Kassendefekt  auf
einen  Zufall  zurückzuführen  vermag,  ob  er  hieran  nicht  durch  die  Feststellungen  der  zuständigen
Aufsichtsbehörde,  insbesondere  durch  die  in  dem  Beschlusse  vom  13.  September  1894  enthaltene,
  nur  der  ihm  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zustehende  Entscheidung  über  sein  dienstliches
  Verschulden,  und  durch  sein  eigenes  Anerkenntniß  gehindert  wird,  ferner  ob  er  nicht
für  die  Handlungen  seines  Amtsgehilfen  auch  ohne  eigenes  Verschulden  zu  haften  hat,  haben
ebenso  wie  die  weitere  Frage,  ob  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  zufällige  Unmöglichkeit
  der  Leistung  die  Befreiung  des  Schuldners  bewirkt,  hier  vorliegen,  für  den  Zuständigkeitsstreit
  keine  Bedeutung.  Die  zu  Ungunsten  des  Klägers  erfolgende  Beantwortung  dieser
Fragen  mag  die  erhobene  Klage  als  unbegründet  erscheinen  lassen,  an  der  für  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  maßgebenden  Thatsache  aber,  daß  in  der  Klage  ein  privatrechtlicher  Befreiungsgrund
  geltend  gemacht  ist,  kann  sie  nichts  ändern.

Hienach  war  zu  erkennen,  wie  geschehen.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
  am  9.  Mai  1900,  an  der  theilgenommen  haben  der  Präsident  Staatsrath  von  Heller
und  die  Räthe  Radlkofer,  Weber,  Dr.  Haiß,  Keller,  Kunkel,  Morhart,  der
Generalstaatsanwalt  Martin  und  als  Gerichtsschreiber  der  Obersekretär  Naager.

gez.  von  Peller.