Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Stenerfreiheit 
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die Umsätze von Edelmetallerzen, Hüttenprodukten, Edelmetallen und Edelmetallegierungen 
in Zainen, Körnern, Barren, Blättchen und nicht fassonierten oder gemusterten Blechen, Drähten 
und Röhren (Scharnieren), weiter von Abfallmetall (Rückstände, Gekrätz, Schliffen, Kehrgold 
und ähnliches), Blattgold, Blattsilber sowie den zur Platinierung, Vergoldung und Versilberung 
erforderlichen Massen, endlich von Bruchmetall (zerbrochene, zerschnittene oder sonst unbrauchbar 
gemachte Edelmetallsachen). Nicht steuerfrei sind dagegen die Umsätze fertiger Schmucksachen 
und Edelmetallwaren sowie die zur Zusammensetzung und bei der Anfertigung von solchen ver- 
wendeten fertigen Teile, wie Chätons, Galerien, Karabinerhaken, Ketten, Brifuren und ähnliche 
Halbfabrikate. 
* 4. 
(1) Ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 des Gesetzes gegeben ist, bestimmt die oberste 
ergr Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet das für das Unternehmen 
nternehmen. 
Umrechnung 
ausländischer 
Werte. 
zuständige Umsatzsteueramt liegt. 
2) Der Antrag auf Anerkennung als gemeinnütziges oder wohltätiges Unternehmen muß 
spätestens bei Abgabe der Steuererklärung oder einer von dem Umsatzsteueramt über die Steuer- 
pflicht geforderten Auskunft erfolgen (X17 des Gesetzes). Die Anerkennung gilt auch für die 
folgenden Steuerabschnitte, solange nicht eine wesentliche Anderung der Geschäftsgebarung 
des Unternehmens eintritt. Das Umsatzsteueramt hat dic oberste Landesfinanzbehörde in Kenntnis 
zu setzen, sobald es eine solche wesentliche Anderung wahrnimmt. Die Anerkennung schließt 
zis, Veranlagung einzelner Umsätze, die als auf Gewinnerzielung gerichtet anzusehen sind, 
nicht aus. 
(0) Gemeinnühigkeit liegt nur vor, wenn das Unternehmen dem Interesse der Allgemeinheit 
und nicht nur bestimmter Personen oder eines engeren Kreises von solchen zu dienen 
bestimmt ist. 
G) Wohltätige Unternehmungen sind solche, die der Wohlfahrtspflege Minderbemittelter 
dienen. Hierzu gehören auch die Wohlfahrtseinrichtungen gewerblicher Unternehmungen, wenn 
das für ihre Benutzung erhobene Entgelt auch bei Berücksichtigung der sonstigen Arbeitsbedin- 
gungen außer Verhältnis zu den gebotenen Leistungen steht. 
(5) Bei Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen wird die Gemeinnützigkeit oder Wohl- 
tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Reingewinn verteilt wird; es muß dieser jedoch 
durch die Satzung auf eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränkt 
und ferner sichergestellt sein, daß die Gesellschafter und Mitglieder bei einer Auflösung nicht 
mehr als den Neunwert ihrer Anteilc erhalten und der etwaige Rest des Vermögens für gemein- 
nützige oder wohltätige Zwecke verwendet wird. 
*l5. 
(1) Ausländische Werte (§ 6 Abs. 3 des Gesetzes) sind nach dem Kurse umzurechnen, der am 
Tage der Vereinnahmung der Entgelte an der Berliner Börsc amtlich festgestellt worden ist. 
Bei einer Versteuerung nach § 17 Abs. 7 des Gesetzes tritt an die Stelle des Tages der Ver- 
einnahmung der Tag der Leistung. 
(2) Ist an der Berliner oder einer anderen deutschen Börse kein Kurs für die Währung, in 
der das Entgelt vereinnahmt wurde, amtlich festgestellt worden, so ist derjenige Kurs maß- 
gebend, den der Reichskanzler, sei es allgemein durch eine für eine bestimmte Zeit geltende 
Bekanntmachung, sei es für den einzelnen Fall, festsetzt. 
2. Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. 
5 6. 
Die in den  7 bis 17 enthaltenen Bestimmungen haben gemäß §&* 11 des Gesetzes, sowohl 
soweit sie eine nähere Abgrenzung der erhöht steuerpflichtigen Luxusgegenstände geben, als 
auch soweit sie die Steuer auf andere Luxusgegenstände ausdehnen, bindende Kraft, es sei denn, 
daß sich aus ihrer Fassung ergibt, daß sic lediglich als Anhalt für die Auslegung des Gesetzes 
dienen sollen.
	        
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