Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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zahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im 
umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. 
Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere wird 
mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben, soweit sie nicht auf ihren Antrag dem in Abs. 2ff. 
vorgeschriebenen Verfahren unterstellt werden, über die im Laufe eines Kalendermonats ver- 
einnahmiten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine Nachweisung 
nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie örtlich zuständigen 
Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungsgesellschaft 
übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft als Vertreter bestellen 
und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken lassen. Die Verwaltungs- 
gesellschaft hat durch cine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß ihr die gleichen Verpflichtungen 
obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Ausführung crlassenen Vorschriften dem Betriebs- 
unternehmer auferlegt sind. Über den Antrag entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßen- 
bahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde, und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sitz 
der Verwaltungsgesellschaft in verschicdenen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für 
die Verwaltungsgesellschaft zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesell- 
schafr hat im Falle der Genehmigung mit der für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die 
Abgabe bei dieser einzuzahlen. 
§9. 
Zum §* 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtrausporte, die gegen Stundung 9. Militär- 
auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von der obersten Landes- gutKS 
finanzbehörde im Benehmen mit der Landeseise nbahnbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers senbungen. 
(Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten Verfahren angeordnet 
werden. 
8 10. 
Zum g 33 des Gesebes. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes beansprucht, 10. Abgabe- 
hat dor Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe der Bezugsorte, rück- 
der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. Beim Bezug aus vergltung. 
dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten Beförderungspreise im 
einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Ausland ist der gezahlte Abgaben- 
betrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe von der Güterbeförderung mit 
des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamtbeförderungsbetrags und den Fracht- 
urkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für dic den Antrag stellende Eisenbahnbehörde zuständige 
Steu#erstelle zu erfolgen. 
II. Offentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
*. 11. 
Zu den §§ 1 bis 3 des Gesetzes. 
(n) Als Güterbeförderung auf Wasserstraßen gilt auch die Flößerei mit Ausnahme der Wu er 
wilden Flößerei. — beför. 
(2) Als Wasserstraße gilt jedes schiffbare Gewässer einschließlich der Binnenseen und, soweit eh# auf 
die Flößerei in Betracht kommt, jedes flößbare Gewässer. straßen. 
(3) Der Eisenbahnfährbetrieb gilt als Teil des Eisenbahnverkehrs. Im übrigen ist als Fähr- 
betrieb im Sinne des §# 1 Abs. 3 des Gesetzes die Güterbeförderung mittels eines Fahrzeugs
	        
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