ch und Perordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
19.
München, den 26. April 1894.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 21. April 1894, die Gebührentarr der Aichanstalten für Maaß und
Gewicht betreffend. — Staatsdienst Nachrich. Ordens Verleihungen. — Roniglich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme einer fremden Deloration.
Nr. 7422.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebührentaxe der Aichanstalten für Maaß und
Gewicht betreffend.
Im Namen ZJeiner Mazjestät des Königs.
Zutpold
von Gotteg Gnaden Königlicher Drinz von Hayemn,
Negent.
Wir finden Uns bewogen, die Verordnung vom 15. Januar 1876 (Gesetz= und
Verordnungs-Blatt Seite 33 ff.) abzuändern und zu ergänzen, wie folgt:
81.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die in der Spalte A der nachfolgenden Gebührentaxe aufgeführten Sätze werden
berechnet, wenn eine aichamtliche Prüfung und Stempelung stattgefunden hat.
2. Wurde lediglich eine Prüfung ohne Stempelung vorgenommen, so sind unter Be—
rücksichtigung der in den einzelnen Abschnitten der Taxe näher bezeichneten, besonderen Umstände
die in Spalte B aufgeführten Gebührensätze anzuwenden.
3. Die Aichämter haben sich einer jeden Erhöhung und ebenso einer jeden unmittelbaren oder
33