Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

ch  und  Perordnungs-Blatt

für  das
Königreich  Bayern.
19.

München,  den  26.  April  1894.

 

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  21.  April  1894,  die  Gebührentarr  der  Aichanstalten  für  Maaß  und
Gewicht  betreffend.  —  Staatsdienst  Nachrich.  Ordens  Verleihungen.  —  Roniglich  Allerhöchste  Genehmigung

zur  Annahme  einer  fremden  Deloration.

 

Nr.  7422.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Gebührentaxe  der  Aichanstalten  für  Maaß  und
Gewicht  betreffend.

Im  Namen  ZJeiner  Mazjestät  des  Königs.
Zutpold

von  Gotteg  Gnaden  Königlicher  Drinz  von  Hayemn,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Verordnung  vom  15.  Januar  1876  (Gesetz=  und

Verordnungs-Blatt  Seite  33  ff.)  abzuändern  und  zu  ergänzen,  wie  folgt:
81.
Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  in  der  Spalte  A  der  nachfolgenden  Gebührentaxe  aufgeführten  Sätze  werden
berechnet,  wenn  eine  aichamtliche  Prüfung  und  Stempelung  stattgefunden  hat.

2.  Wurde  lediglich  eine  Prüfung  ohne  Stempelung  vorgenommen,  so  sind  unter  Be—
rücksichtigung  der  in  den  einzelnen  Abschnitten  der  Taxe  näher  bezeichneten,  besonderen  Umstände
  die  in  Spalte  B  aufgeführten  Gebührensätze  anzuwenden.

3.  Die  Aichämter  haben  sich  einer  jeden  Erhöhung  und  ebenso  einer  jeden  unmittelbaren  oder

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