382 Die Finanzgewalt.
lichen Untergrund wie jenes; dafür ist es, wo es einmal einsetzt,
strenger und formeller ’.
2. Das Finanzstrafrecht arbeitet auch — sehr :bezeichnender
Weise — mit Rechtsvermutungen. Und zwar dienen solche
verschiedenen Zwecken.
Einerseits stellt das Gesetz Vermutungen auf, um die beiden
Arten des Finanzdelikts, Hinterziehung und Ordnungswidrigkeit,
auseinander zu halten. Wenn die Finanzgewalt ein Verhalten
verbietet oder unter Strafe stellt, so kann das eine oder das
andere gemeint sein. Für die Annahme einer Hinterziehung be-
darf es des auszeichnenden Merkmals der bestimmten Richtung
dieses Verhaltens auf die Verkürzung des Gefälls (vgl. oben II n. 1).
Insofern der Erfolg, an welchem das am deutlichsten erkennbar
wird, noch nicht eingetreten sein muß, damit die Hinterziehung
vollendet sei, würde diese Richtung oft eine schwierige Beweis-
frage abgeben. Das Finanzstrafgesetz aber schlägt hier durch
und knüpft an eine Reihe von unfertigen Tatbeständen dieser Art
die Vermutung, daß jene auszeichnende Richtung vorhanden war.
Dem Angeschuldigten liegt alsdann ob, den Entlastungsbeweis zu
führen. Der geht nicht darauf, darzutun, daß er selbst frei sei
von Schuld und Fehle, sondern darauf, seinem Verhalten die Spitze
abzuschlagen, die es dem schädigenden Erfolg zugewendet haben
soll: die äußeren Umstände standen dem entgegen oder die Ab-
sicht, der es diente, führte nicht dahin. Daher die vorbildliche
Formel des von dem Angeschuldigten zu führenden Beweises: „daß
er eine Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche
nicht beabsichtigt gewesen sei“. Wird dieser Beweis geliefert, so
liegt der Tatbestand einer Hinterziehung nicht vor. Was übrig
bleibt, genügt dann immer noch, um Ördnungswidrigkeit vor-
zustellen, die ja gerade durch den Mangel einer solchen unmittel-
baren Richtung auf den Vermögensnachteil sich von der Hinter-
ziehung unterscheidet !®,
!5 Merkel, Krim.Abhandl. II, S.110. Die Idee des „formalen Deliktes“
taucht hier wieder auf: Loebe, Zollstrf.R. zu $ 137 Note I; Droste, in
Verw.Arch. VIII, S. 382. Vgl. oben $ 23, III .n. 2.
16 Ver.Zollges. $ 136, & 197; Braust.Ges. v. 3. Juni 1906 $ 39, $ 40 und
$ 43. — Entw. z. Branntweinst.Ges. v. 24. Juni 1887 $ 18 gab die Formel des
Ver.Zollges. $ 137 wieder. Die Reichstagskommission fühlte hier Bedenken,
ob diese Strenge mit der Strf.P.O. übereinstimme (Bericht n. 164, S. 29); so
kam in $ 20 des Gesetzes die liheralere Formel: „Wird festgestellt, daß eine
Defraudation nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt,