Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

232 Anhang. 
3. Dienstvertrag für die Hilfsdienstpflichtigen, die als Ersatz 
für Militärpersonen eingestellt werden. 
Auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dnbe 1 1916 6 S 1333). 
Der 
geboren anm 
Militärverhältnisse) 
wird hierdurch als 
angestellt unter folgenden Bedingungen: 
1. Der Dienstantritt erfolgt am 
2. Die Art der Verwendung und die Regelung der 
Dienststunden des Angestellten bestimmt der Arbeitgeber. 
Es ist duch Sonntags Dienst zu leisten. Im Dienstinter- 
esse ist auch außerhalb der festgesetzten Dienststunden zu 
arbeiten. 
3. Die Vergütung beträgt Mi (in Worten 
Mark) und ist nachträglich zahlbar.") 
4. Die Kündigungsfrift ist (sofern nicht zunächst eine 
Probezeit vereinbart ist) 2 Wochen zum Monassschluß."") 
5. Für die Leistungen zur Kranken-, Invaliden- und 
Angestellten-Versicherung gelten, sofern nicht besondere 
Bestimmungen erlassen werden, die gesetzlichen Bestim- 
mungen. 
*) Im Falle des Bedürfnisses sind Zulagen zu ge- 
währen für die zu versorgenden Familienangehörigen. 
*) Nach Bedarf zu ändern.