232 Anhang.
3. Dienstvertrag für die Hilfsdienstpflichtigen, die als Ersatz
für Militärpersonen eingestellt werden.
Auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs-
dienst vom 5. Dnbe 1 1916 6 S 1333).
Der
geboren anm
Militärverhältnisse)
wird hierdurch als
angestellt unter folgenden Bedingungen:
1. Der Dienstantritt erfolgt am
2. Die Art der Verwendung und die Regelung der
Dienststunden des Angestellten bestimmt der Arbeitgeber.
Es ist duch Sonntags Dienst zu leisten. Im Dienstinter-
esse ist auch außerhalb der festgesetzten Dienststunden zu
arbeiten.
3. Die Vergütung beträgt Mi (in Worten
Mark) und ist nachträglich zahlbar.")
4. Die Kündigungsfrift ist (sofern nicht zunächst eine
Probezeit vereinbart ist) 2 Wochen zum Monassschluß."")
5. Für die Leistungen zur Kranken-, Invaliden- und
Angestellten-Versicherung gelten, sofern nicht besondere
Bestimmungen erlassen werden, die gesetzlichen Bestim-
mungen.
*) Im Falle des Bedürfnisses sind Zulagen zu ge-
währen für die zu versorgenden Familienangehörigen.
*) Nach Bedarf zu ändern.