Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

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Landestheilen  verfahren,  in  welchen  nicht  das  allgemeine  Landrecht  und  die  allgemeine
Gerichtsordnung,  sondern  das  gemeine  Recht  Geltung  hat.

Da  hiernach  trotz  der  in  einzelnen  minder  wesentlichen  Beziehungen  obwaltenden
Verschiedenheit  der  beiderseitigen  Gesetzgebung  immerhin  jener  Grad  von  Reeciprocität,
welchen  der  Art.  7  des  Württembergischen  Exerutionsgesetzes  voraussetzt,  als  vorhanden
zu  betrachten  ist,  so  werden  die  diesseitigen  Gerichte  hiemit  angewiesen,  falls  sie  um  Vollstreckung
  von  Civilurtheilen  K.  Preußischer  Gerichte  aus  andern  als  den  unter  Zifund
  2  genannten  Landestheilen  angegangen  werden,  derartige  Gesuche  in  Absicht  auf  vas
Erforderniß  der  Reciprocität  nicht  zu  beanstanden,  vielmehr  denselben,  sobald  die  weiteren
gesetzlichen  Erfordernisse  des  Art.  7  des  Exeeutionsgesetzes  (zu  vergl.  §.  6  der  Justi
Ministerial-Verfügung  vom  22.  December  1855,  Reg.  Blatt  S.  309)  nachgewiesen  find,
unweigerlich  zu  entsprechen.

Stuttgart  den  6.  April  1858.
Wächter.

P)  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  Zuchtpolizeihausgefangenen  in  die  Strafanstalten  zu
Hall  und  Rottenburg.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  3.d.  M.
vie  Verwendung  der  Strafanstalt  in  Hall  zur  Aufnahme  aller  männlichen  —  und  der
Strafanstalt  in  Rottenburg  zur  Aufnahme  aller  weiblichen  Zuchtpolizeihausgefangenen  des
Landes  anzuordnen  geruht  haben,  so  wird  hiermit  verfügt,  daß  vom  15.  April  1858  einschließlich
  an  alle  zu  Erstehung  einer  Zuchtpolizeihausstrafe  verurtheilten  Männer  in  da
Zuchtpolizeihaus  zu  Hall,  und  alle  zu  Erstehung  einer  Zuchtpolizeihausstrafe  verurthetten
  Weiber  in  das  Zuchtpolizeihaus  zu  Rottenburg  einzuliefern  sind,  von  gebace
tem  Zeitpunkte  an  somit  die  Einlieferung  der  männlichen  Zuchtpolizeihausgefangenen  *
dem  Schwarzwald=  und  Donaukreise  nach  Rottenburg,  und  der  weiblichen  Zuchtpolizeihaut
gefangenen  aus  dem  Neckar=  und  Jarxtkreise  nach  Hall  nicht  mehr  stattfindet.

Stuttgart  den  7.  April  1858.
Wächter.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.