Full text : Sachregister zu dem Central-Blatt für das Deutsche Reich. Für die Jahre 1873 bis 1895. (1a)

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I.  Verfassungsurkunde  v.  31.  Januar  1850.  Art.  84.

klärt.  Die  Reichsgesetzgebung  hat  ein  Festhalten  an  jener  Ansicht  unmöglich  gemacht,
indem  §  11  des  Strafgesetzbuches  bestimmt:
Kein  Mitglied  eines  Landtags  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen
  Staats  darf  außerhalb  der  Versammlung,  zu  welcher  das  Mitglied
gehört,  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes
  gethanen  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.
Somit  kann  allerdings  durch  Wiederholung  des  Inhalts  seiner  Kammerreden
außerhalb  der  Kammer  ein  Landtagsmitglied  eine  strafbare  Handlung  begehen,  und
seine  Kammerrede  kann  zu  seiner  Ueberführung  bezüglich  einer  von  ihm  anderweitig
oder  nicht  durch  Reden  und  Aeußerungen  begangenen  strafbaren  Handlung  benutzt
werden,  aber  beim  Vorliegen  der  Voraussetzung  des  §  11  muß  jedes  Verfahren,
welches  die  Verantwortlichmachung  bezweckt,  unterbleiben,  nicht  bloß  das  strafrechtliche,
  sondern  auch  das  disziplinarrechtliche  und  civilrechtliche.  Die  Aeußerung  kann
auch  nicht  auf  Grund  der  §§  199,  233  des  Strafgesetzbuches  zur  Aufrechnung  gegen
eine  Beleidigung  oder  Körperverletzung  benutzt  werden,  denn  dadurch  würde  sie  rechtlich
  als  eine  Beleidigung  qualifizirt,  also  über  sie  ein  gerichtliches  Urtheil  abgegeben
und  sie  unter  das  Strafgesetzbuch  subsumirt,  was  nicht  zulässig  ist.  Dagegen  liegt
ein  Ziehen  zur  Verantwortung  nicht  in  der  Berücksichtigung  der  Thatsache,  daß  ein
Landtagsmitglied  eine  beleidigende  Aeußerung  gethan  hat,  Behufs  Anwendung  des
§  193  des  Strafgesetzbuchs  auf  eine  als  Erwiderung  dienende  beleidigende  Aeußerung
eines  Anderen,  und  ebensowenig  in  der  Nöthigung  des  Landtagsmitgliedes  zur  Vernehmung
  als  Zeugen  in  einer  Strassache,  welche  auf  Grund  der  von  ihm  im  Landtage
  gethanen  Aeußerung  gegen  einen  Anderen  eingeleitet  ist.  Unter  Aeußerung  ist
jedes  Aussprechen  von  Worten,  nicht  bloß  die  Mittheilung  von  Resultaten  des  Denkvermögens
  zu  verstehen.  Der  Begriff  ist  nicht  auf  mündliche  Aeußerungen  zu  beschränken;
  auch  schriftliche  Aeußerungen,  wie  sie  der  Beruf  eines  Landtagsmitglieds
häufig  fordert,  fallen  darunter,  eventuell  sogar  eine  nur  pantomimische  Kundgebung.
So  kann  z.  B.,  falls  die  Unterlassung  einer  nicht  durch  das  Gesetz,  sondern  nur  durch
die  Sitte  oder  die  politische  Parteistellung  gebotenen  Ehrenbezeugung  überhaupt  strafbar
  ist,  der  Thatbestand  einer  Majestätsbeleidigung  nicht  bloß  darin  gefunden  werden,
  daß  ein  Landtagsmitglied  den  König  beschimpfende  Worte  ausspricht,  sondern
auch  schon  darin,  daß  es  bei  dem  am  Beginn  und  am  Schluß  der  Sitzungsperiode
üblichen  Hoch  auf  den  Monarchen  sitzen  bleibt  oder  nicht  mitruft  oder  vorher  hinausgeht
  oder  erst  nachher  den  Sitzungssaal  betritt.  In  jedem  dieser  Fälle  liegt  eine
„Aeußerung“  im  Sinne  des  §  11  cit.  vor,  gethan  in  Folge  einer  Aufforderung  des
Präsidenten,  also  in  der  Eigenschaft  eines  Mitgliedes  des  Landtages.  Eine  Abstimmung
  kann  natürlich  nur  in  der  Kammer  selbst,  sei  es  im  Plenum  oder  in  einer
Abtheilung  oder  Kommission  geschehen.  Dagegen  kann  die  -eußerung  geihan  werden
  auch  außerhalb  des  Plenums,  außerhalb  einer  Abtheilung  oder  einer  Kommission,
z.  B.  von  dem  Sprecher  einer  von  dem  Hause  abgeordneten  Deputation,  von  einem
Etatskommissar  gegenüber  dem  Vertreter  der  Staatsregierung,  von  dem  Mitgliede
einer  nach  Art.  82  errichteten  Untersuchungskommission  bei  einer  ihm  als  Einzelnem
Überwiesenen  Untersuchungshandlung  u.  a.  Endlich  kann  die  Aeußerung  überhaupt
jeglicher  lokalen  Begrenzung  entbehren,  wenn  sie  nämlich  eine  schriftliche  ist  und  das
sie  enthaltende  Schriftstück  gar  nicht  zum  mündlichen  Vortrage  erwächst.  Entscheidend
  ist  nicht  das  Lokal,  sondern  lediglich  der  Umstand,  ob  die  Aeußerung  in  Ausübung
  des  Berufes  der  Mitgliedschaft  oder  nicht  in  Ausübung,  wenn  auch  gelegentlich
  derselben  erfolgt  ist.

Soweit  die  Unverantwortlichkeit  reicht,  können  die  Landtagsmitglieder  nur
innerhalb  der  Kammer,  also  auf  Grund  der  Geschäftsordnung,  zur  Rechenschaft  gezogen
  werden.  Das  Abgeordnetenhaus  (Geschäftsordnung  §  48)  hat  als  Disziplinarmittel
  nur  den  Ordnungsruf  und  die  Entziehung  des  Wortes,  was  selbstverständlich
  ganz  ungenügend  ist.  Das  Herrenhaus  hat  nicht  nur  ebenfalls  jene  Disziplinarmittel
  zur  Hand  (Geschäftsordnung  §  45),  sondern  ist  durch  die  §§  9,  10  der
Verordnung  vom  12.  Oktober  1854  (unten  sub  IV.  1)  befugt,  mit  Königlicher  Genehmigung
  ein  Mitglied  „wegen  eines  der  Würde  der  Kammer  nicht  entsprechenden
Verhaltens“  oder  „aus  sonstigen  wichtigen  Gründen“  für  immer  oder  zeitweise  auszuschließen.



Abs.  2  bis  4  sollen  den  Mitgliedern  des  Landtags  die  rechtlich  ungehinderte  Ausübung

  ihres  Berufes  sichern.  Sie  werden  hierin  unterstützt  durch  folgende  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches: