Full text : Sachregister zu dem Central-Blatt für das Deutsche Reich. Für die Jahre 1873 bis 1895. (1a)

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einen  Akt  des  Staates  (Aufnahme,  Naturalisation,  Bestallung)
dergestalt,  dass  für  die  Vornahme  desselben  —  doch  auch  nur
in  der  Regel  —  zwar  die  Niederlassung  eine  unter  anderen  Bedingungen
  ist,  niemals  aber  den  Erwerbsgrund  selbst  bildet.

Und  ganz  dasselbe  gilt  auch  für  die  Verlustgründe.
Nirgends  bewirkt  die  Verlegung  des  Wohnsitzes  in  einen  anderen
Staat  an  und  für  sich  den  Verlust  der  Angehörigkeit.  Ganz
unbedingt  gilt  dies  für  den  Wechsel  des  Wohnsitzes  innerhalb
Deutschlands.  Aber  selbst  der  einzige  Fall,  in  welchem  sich  an
die  Verlegung  des  Wohnsitzes  nämlich  in  das  Reichsausland  der
Verlust  der  Angehörigkeit  knüpft,  nimmt  bestimmte  Qualificationen
zur  Voraussetzung,  positiv:  eine  längere,  ununterbrochene  Dauer
des  Auslands-Aufenthaltes,  negativ:  den  Nichtgebrauch  der  gesetzlichen
  Mittel  (Heimathsschein,  Reisepapiere,  Konsularmatrikel)
welche  selbst  bei  unbegrenzter  Dauer  jenes  Aufenthaltes  die  Angehörigkeit
  erhalten.  Das  sind  Qualificationen,  die  immer  wieder
beweisen,  dass  die  Lösung  der  räumlichen  Beziehung  zum  Gebiet  an
sich,  „für  sich  allein“  die  Lösung  der  Angehörigkeit  nicht  bewirkt.

Freilich  nennt  Preuss  den  grundsätzlichen  8  12  des  Reichsgesetzes
  eine  Anomalie  (pag.  373).  Aber  es  ist  das  nur  ein
schonender  Ausdruck  dafür,  dass  die  reine  Durchführung  dieses
(Grundsatzes  im  Gesetze  eine  reine  Widerlegung  der  aufgestellten
Theorie  ist.  Die  gesammte  Konstruktion  der  Erwerbs-  und  Verlustgründe
  nöthigt  unweigerlich  zu  dem  Schlusse,  dass  die  Reichsund
  Staatsangehörigkeit  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  die  personelle
  Zugehörigkeit,  die  personelle  Mitgliedschaft  zu
diesen  Körperschaften  bedeutet,  für  welche  „Angehörigkeit“  das
Gebiet  das  einigende  Band  nicht  ist.  Daraus  ergiebt  sich  denn,
dass  der  Beweis  für  die  Eigenschaft  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten
  als  Gebietskörperschaften,  insofern  denselben  PrEUsS  aus
dem  Reichsgesetz  von  1870  führen  will,  vollkommen  misslungen
ist.  Und  wenn  trotzdem  beide  Gebietskörperschaften  sind,  wie
sie  es  sind,  so  ergiebt  sich  an  letzter  Stelle,  dass  die  rechtliche